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Sozialversicherungsrecht Hauptbeschäftigung aufgeben

| 25. August 2025 11:13 |
Preis: 50,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


10:34

Guten Tag,

ich habe zwei Fragen zum folgenden Sachverhalt.

Momentan bin als Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt.
Nebenbei und seit 10 Jahren betreibe ich ein klein Unternehmen ( aus Haftungsgründen als GmbH , Lieferungen an Produktionswerke ).
1-2 Lieferungen pro Monat, somit der Zeitaufwand ist sehr gering.

Hier bin ich als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingestellt.
Ich zahle mir ein Gehalt in Höhe von 1800 Euro brutto pro Monat.
Sozialversicherungen müssen und werden nicht bezahlt.
GmbH Gewinne entstehen kaum. Das erwirtschaftete Gewinn wird über das Gehalt ausbezahlt.

Im Haupt Einstellung verdiene ich etwas mehr.

Aus gesundheitlichen Gründen überlege ich die Haupteinstellung aufzugeben. Bin 3 Jahre vor der Rente.

Meine Frage:

Wird die Krankenversicherung nur von diesen 1800 Euro (bzw. von vertraglichem Gehalt) berechnet? Oder bei Gesellschafter wird anders berechnet?
(ich vermute, ich werde als freiwillig versichert sein, somit werden andere Einkünfte einberechnet, auch Gehalt von der Ehefrau ?)

Zweite Frage:
Durch den Hauptjob habe ich ein Einspruch auf ALG 1 erworben. Wie verhält sich die Situation, wenn ich in der Zeit ( 1 oder 2 Jahre ) ALG 1 beantrage und verzichte auf GF Gehalt .
Diese 20 TD Euro ( 12 x 1800 Euro ) würden ins GmbH Gewinn fließen und wären dann nur durch GmbH versteuert.

Somit hätte ich dann keine Einkünfte. Ausschüttung wird nicht vorgenommen, das Geld bleibt in GmbH .

Wäre das eine legale Handlung / Sachverhalt?
(aus Medien weiß ich z.B. Mieteinnahmen haben kein Einfluss auf ALG 1.

Danke und viele Grüße

25. August 2025 | 12:31

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie Ihre Hauptbeschäftigung aufgeben und nur von den Einnahmen der GmbH Ihren Lebensunterhalt bestreite, richten sich die Krankenkassenbeiträge in erster Linie nach Ihren Einnahmen.

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zurZahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind vom GKV Spitzenverband festgelegt worden.

Dort befinden sich dann auch Regelungen zum Einkommen eines Ehegatten. Dieses ist zur Hälfte anzurechnen, wenn der Ehegatte selber nicht gesetztlichen versichert ist.

Neben dem Einkommen wären aber auch Mieteinnahmen anzurechnen.

Beziehen ALG I Leistungen, sieht es anders aus.

Mit der Bewilligung von ALG I Leistungen sind Sie gesetzlich versichert. Dann müssen Sie keine Beiträge auf die Nebenbeschäftigung zahlen. Aber immer vorausgesetzt, es handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. Dazu teilen Sie mit, dass Sie keine Beiträge zahlen müssen,so dass ich davon ausgehe, dass dieses seinerzeit auch geprüft worden ist.

Steht fest, dass es eine Nebenbeschäftigung ist, stellt sich dann die Frage nach einer Anrechnung auf ALG I Leistungen.

Dazu regelt § 155 SGB III

(

Zitat:
1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
...................................


Daran können Sie erkennen, dass Sie einen höheren Freibetrag haben, als den in Abs.1 geregelten 165,00 €.
Dieser ergibt sich dann aus dem durchschnittlichen Einnahmen der letzten zwölf Monate.

Würden Sie ganz auf Ihr Gehalt verzichten, stellt sich die Frage der Anrechnung natürlich nicht.

Beziehen Sie ALG I müssen Sie aber auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und gegebenenfalls Vermittlungsangebote annehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2025 | 10:25

Guten Tag Frau True - Bohle,

vielen Dank für die ausführliche und nützliche Antwort.

Da die juristische Erklärung ist nicht immer einfach zu interpretieren ist (mindestens für mich ), habe ich eine kleine Zusammenfassung geschrieben.

Krankenversicherung Beitrag auch bei Gesellschafter und Geschäftsführer richtet sich in der Regel nach Einkommen. Selbst wenn dieses die Beitragsgrenze nicht überschreitet. Als freiwillig versichert können - werden auch weitere Nebeneinkünfte berücksichtigt.

Punkt zwei:

Bei ALG 1 sind Nebeneinkünfte erlaubt werden aber verrechnet. In mein Fall (Neben Tätigkeit länger als 18 Monate vor der Arbeitslosigkeit ) steigt anrechenbare Freibetrag. Selbst wenn anrechnungsfreie Einkommen ALG 1 übersteigt.

Noch mal Danke und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. August 2025 | 10:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben mit Ihrer Zusammenfassung die Punkte aus meiner Antwort zutreffend wiedergegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 28. August 2025 | 09:26

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