Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie Ihre Hauptbeschäftigung aufgeben und nur von den Einnahmen der GmbH Ihren Lebensunterhalt bestreite, richten sich die Krankenkassenbeiträge in erster Linie nach Ihren Einnahmen.
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zurZahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind vom GKV Spitzenverband festgelegt worden.
Dort befinden sich dann auch Regelungen zum Einkommen eines Ehegatten. Dieses ist zur Hälfte anzurechnen, wenn der Ehegatte selber nicht gesetztlichen versichert ist.
Neben dem Einkommen wären aber auch Mieteinnahmen anzurechnen.
Beziehen ALG I Leistungen, sieht es anders aus.
Mit der Bewilligung von ALG I Leistungen sind Sie gesetzlich versichert. Dann müssen Sie keine Beiträge auf die Nebenbeschäftigung zahlen. Aber immer vorausgesetzt, es handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. Dazu teilen Sie mit, dass Sie keine Beiträge zahlen müssen,so dass ich davon ausgehe, dass dieses seinerzeit auch geprüft worden ist.
Steht fest, dass es eine Nebenbeschäftigung ist, stellt sich dann die Frage nach einer Anrechnung auf ALG I Leistungen.
Dazu regelt § 155 SGB III
(
Zitat:1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
...................................
Daran können Sie erkennen, dass Sie einen höheren Freibetrag haben, als den in Abs.1 geregelten 165,00 €.
Dieser ergibt sich dann aus dem durchschnittlichen Einnahmen der letzten zwölf Monate.
Würden Sie ganz auf Ihr Gehalt verzichten, stellt sich die Frage der Anrechnung natürlich nicht.
Beziehen Sie ALG I müssen Sie aber auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und gegebenenfalls Vermittlungsangebote annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle