Die Mieter bleiben jedoch dem Nachweis offen, dass die Renovierung der Wohnung trotz Ablaufs der entsprechenden Fristen auf Grund des tatsächlichen Zustandes der jeweiligen Räume nicht erforderlich ist. (4) Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung zu laufen. Die Mieter haben die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen. (5) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. (6) Kommen die Mieter Ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung der Mieter zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen haben die Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. (7) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so sind die Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nachfolgender Maßgabe zu zahlen: - Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20%; - soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40%; - soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60%; - soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80% der aufgrund des Kostenvoranschlags nachgewiesenen Kosten.