Verwaltervergütung verteilt auf Wohneinheit und Garageneinheiten
Unsere WEG-Anlage verfügt über 20 Wohneinheiten (Sondereigentum) und 4 Garagen (Teileigentum). ... WE = 105qm-MEA 500, Garage 24qm-MEA 10) Gem. §3, Abs.1b der Teilungserklärung ist der Begriff des Teileigentums wie folgt definiert: „Teileigentum – sofern und soweit vorgesehen – ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu dem es gehört.... Hier ist das Problem, es werden die Garageneigentümer nicht zur Kostentragung der Verwaltung herangezogen, und dies kann mit einem Verwaltervertrag definitiv nicht geregelt werden.