Hallo, folgender Sachverhalt das Kalenderjahr 2014 betreffend: - Wirtschaftsplan 2014 wurde einwandfrei erstellt & genehmigt - Unsere Vorauszahlungen wurden alle fristgerecht geleistet - am 18.11.2015 wurde ordentlich zur Eigentümerversammlung geladen - an die Einladung wurde die Hausgeldabrechnung 2014 angehängt: Nachzahlung/ Abrechnungsspitze für uns i.H.v. 807,55 EUR - am 01.12.2015 erfolgte die Beschlussfassung der WEG über die versendete Hausgeldabrechnung 2014 - Bei der Versammlung wurde ebenfalls beschlossen, den Betrag in Höhe von 3.000 EUR aus der Rücklage zu entnehmen und daher ergibt sich in der mit dem Protokoll versendeten Abrechnung 2014 eine neue Nachzahlung in Höhe von 354,05 EUR für uns - In der Teilungserklärung ist geregelt, dass "etwaige Nachzahlungen aus der Abrechnung ... binnen eines Monats nach Abrechnung an den Verwalter zu leisten sind" - Die Nachzahlung über 354,05 EUR wurde von uns unabsichtlich nie geleistet und nun mahnt uns der Verwalter an Wir vertreten hierbei jetzt den Standpunkt, dass der Nachzahlungsanspruch über 354,05 EUR für die beschlossene Jahresabrechnung 2014 zum 31.12.2018 verjährt ist, also mit Ablauf des Jahres der Beschlussfassung (01.12.2015) begonnen hat. Der Verwalter hält dagegen, dass ein vertraglicher Anspruch nicht vor Fälligkeit entsteht, weil man die Entstehung und die Fälligkeit gleichsetzt. Gemäß Vereinbarung in der Teilungserklärung ("Fälligkeit binnen eines Monats") ist die Fälligkeit demnach der 01.01.2016 und somit beginnt die Verjährung erst Ende 2016, mit der Folge das die Nachzahlung erst am 31.12.2019 verjährt.