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Waschmaschinen, Trockner und Heizung am Allgemeinstrom

25. November 2018 15:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Zusammenfassung

Wie werden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten für Allgemeinstrom und Heizung korrekt verteilt?

Die Kostenverteilung richtet sich in erster Linie nach der Teilungserklärung und Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Gibt es keine abweichenden Regelungen, werden die Kosten nach den Miteigentumsanteilen der Eigentümer verteilt, wie in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehen. Allerdings können die Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss auch eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung, insbesondere für Heizung und Warmwasser, gemäß der Heizkostenverordnung beschließen.

Ich wohne in einem Haus einer WEG. 4 Wohnungen sind aufgeteilt auf 2 Wohneigentümer. Beide Wohneigentümer wohnen im Haus. Die dritte Wohnung bewohnt der Vater von Wohneigentümer A, die vierte Wohnung bewohnt die Tochter von Wohneigentümer B in Miete. Ein Mietvertrag besteht nicht, nur eine mündliche Vereinbarung, dass die Tochter die umlagefähigen Kosten für die bewohnte Wohung übernimmt. Die Mutter (Eigentümerin B) ist ebenfalls der Meinung, dass der Strom der Waschmaschinen und Trockner und der Strom, den die Heizung der drei Parteien verbraucht, nicht auf die 4.Wohnung umgelegt werden darf.

Die Tochter von Wohneigentümer B hat ihre Waschmaschine und Trockner in ihrer Wohnung stehen, während die restlichen drei Parteien ihre Waschmaschinen und Trockner im Keller stehen haben und am Allgemeinstrom angeschlossen sind. Der Verwalter der WEG legt den Allgemeinstrom auf alle vier Parteien nach Wohnungsgröße um. Darin enthalten sind auch die Strom- und Wasserkosten der Waschmaschinen und Trockner. Die Tochter von Wohneigentümer B zahlt demnach die Strom- und Wasserkosten der Waschmaschinen und Trockner der restlichen Parteien mit. Ist das rechtens?

Desweiteren hat die Tochter von Eigentümer B eine eigene Gasetagenheizung, die über einen eigenen Kamin verfügt, für die sie selbst die Kosten trägt. (Wartung, Schornsteinfeger, Strom)

Einsatz editiert am 25.11.2018 19:08:05

Eingrenzung vom Fragesteller
25. November 2018 | 19:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Zunächst einmal müssten Sie prüfen, was in der Teilungserklärung zum Thema Abrechnung der Nebenkosten vereinbart wurde. Darin können Regelungen getroffen worden sein. Zudem müssten Sie prüfen, ob die WEG- Versammlung eventuell Beschlüsse über die Verteilung der Nebenkosten getroffen hat.

Wenn dem nicht so ist, gilt § 16 Wohnungseigentumgesetz, der wie folgt lautet:

" § 16
Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4) 1Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. 2Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(6) 1Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. 2Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt."

Zudem ist aber auch der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu beachten. Unter Allgemeinstrom fallen eigentlich nicht die Kosten für Waschmaschine und Trockner. Allgemeinstrom ist vielmehr, der allgemein für alle im Haus verbrauchte Strom, etwa für die Treppenhausbeleuchtung, sonstige Stromkosten für gemeinschaftlich genutzte Räume, z.B. Heizraum, Waschraum etc.. Hierunter fällt üblicherweise aber nicht die verbrauchsabhängige Benutzung von Maschinen wie Trockner, Waschmaschine etc. Es kann der orndungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaftung entsprechen, dass in der WEG beschlossen werden müsste, dass man eben für jeden einzelnen Waschplatz Zähler einbaut und so eine gerechte Abrechnung erfolgt. Falls anderslautende Beschlüsse getroffen sein sollten, so sind diese ggf. anfechtbar.

Ähnlich verhält es sich mit der Gaseteagenheizung. Wenn die eine Wohnung gar nicht an das allgemeine Heizsystem im Haus angeschlossen ist, so muss sie auch keine Kosten dafür zahlen. Allerdings wäre auch hier vorab zu klären, wieso eine einzelnen Wohnung über eine separate Heizung versorgt wird. Das ist zumindest unüblich. Es wäre zu untersuchen, ob das von der WEG gestattet worden ist.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser online- Ersteinschätzung weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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