Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen sind unter Berücksichtigung der Neufassung des WEG wie folgt zu beantworten:
1.
Nein, es macht keinen Unterschied, ob der Verwalter von außerhalb ist oder selbst Eigentümer ist und/oder in der Wohnung auch wohnt.
Entscheidend ist allein der Verwaltervertrag.
2.
Nein; der Verwalter kann seine Vergütung nicht nach Gutdünken und das muss mit der Eigentümerversammlung im Einklang gemacht werden.
3.
Sofern der Verwalter nach Ihrer Sachverhaltsdarstellungder seine Aufganen nicht oder nur verspätet ausführt, macht er sich dann für den dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
Auch besteht natürlich die Möglichkeit, dann den Verwalter abzuberufen UND die Verwaltervertrag zu kündigen. Sicherlich kann es schwer sein, einen anderen Verwalter zu finden; gleichwohl sollte das unbedingt versucht werden, denn dieser Verwalter erfüllt seine Aufgaben eben nicht.
Eine Kürzung der Vergütung ist möglich, sollte begründet und auch die Abhilfe gefordert werden, damit dann die ober empfohlene Abberugungdes Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages erfolgen kann.
4.
Nein, das haben Sie so nicht richtig verstanden: Die Aufgaben richten sich vorrangig nach dem Vertrag. Ansosten muss es der ordnungegemäßen Verwaltung und auch der Beschlussumsetzung entsprechen.
In § 27 sind zwei Ausnahmen (untergeordnete Bedeutung - wobei das im Verwaltervertrag auch festgesetzt werden sollte, um eine klare Linie zu bekommen; Einbedürftigkeizt) geannt werden.
5.
Auf jeden Fall. Nur so kann das alles geklärt werden.
6.
Das ist problematsich, da immer ein Verschulden und eine Kausalität zwischen Verschulden und Schaden vorliegen muss.
7.
hier gilt das Gleiche wie bei Ziffer 6. Eine pauschale Zuweisung ist problematisch und verbietet sich.
8.
Ja, das kann verlangt werden. Auch hier sollte ein Beschluss der ETV herbeigerführt werden.
9.
Auch hier gibt es keine Besonderjheitem, wenn der Verwalter ist Miteigentümer.
Allerdings wird er dann in solchen Regelungen kein Stimmrecht bei der ETV haben.
10.
Entscheidend ist ein entsprechender Verwaltervertrag und natürlich ein Verwalter, die auch die Beshlüsse umsetzt, antwortet und im Sinne der ordnungegemäßen Verwaltung handelt.
11.
Nein, gesonderte Vollmachten müssen Sie nicht ausstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Das hat mir sehr geholfen und ich habe nun verstanden wie die Ausführungen der Gesetze etc. Gemeint waren.
Nur eine Rückfrage habe ich, bezüglich der Kürzung des Gehalts des Verwalters welcher Betrag oder wie viel Prozent wären den rechtlich in Ordnung oder können wir das selber dementsprechend festlegen mit der dementsprechenden Begründung ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Höhe der Kürzung kann so nicht von hier aus bestimmt werden. Aber sofern die Eigentümer sich einig sind, kann die Kürzung dann mit entsprechender Begründung von den Eigentümern angemessen festgelegt werden.
Mit freundlichenh Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg