Gerne zu Ihrer Frage, die sich aus den §§ 16
und 28 WEG
ableiten lässt.
Nach § 28 Absatz 5 WEG
trifft die Verwaltung eine allgemeine Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht entspr. § 666 BGB
, die zwar grundsätzlich gemeinschaftsbezogen ist und daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geltend gemacht werden könnte.
Hier betrifft zwar primär Sie, dennoch ist es qua TE ein Eingriff in die Gemeinschaft, so dass Ihre Bitte um Aufnahme eines entsprechenden Punktes in die Tagesordnung der am 12.09.2020 stattfinden Eigentümerversammlung. ..." bzw. der nächst möglichen EV zielführend ist.
Sie müssen sich nicht mit der ungeprüften Antwort ("Solange die Wohnungen aber baulich nicht so zusammengelegt werden, dass auch nur eine Wasseruhr, eine Heizungsuhr, ein Stromzähler etc. vorhanden ist, müssen Sie von uns weiterhin 2 Abrechnungen erhalten und dies geht nur über 2 Einheiten") zufrieden geben, die aus der Ferne gesehen auch wenig plausibel erscheint, weil "es für die beiden Wohnungen nur einen Stromzähler gibt und an den Heizkörpern keine Heizuhren angebracht sind", die beiden Wasseruhren mithin ggf. zu vernachlässigen wären.
Da es sich möglicherweise um eine bauliche Veränderung ggf. tragender Einheiten handelt, wäre im übrigen ggf. noch § 22 WEG
zu beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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