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Zusammenlegung zweier aneinander angrenzender Wohnungen

10. September 2020 20:11 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die ordnungsgemäße Verwaltung nach dem WEG, hier Abrechnungsfragen.

Meine Frau und ich haben Anfang des Jahres zwei nebeneinander liegende Wohnungen gekauft. Eine Einraum- und eine Zweiraumwohnung. Die beiden Wohnungen wurden bereits 2013 durch einen Durchbruch in einer Wand miteinander verbunden und als eine Wohnung vermietet. Wir nutzen die Wohnung nun selbst. Abrechnungstechnisch wird die Wohnung jedoch immernoch wie zwei Wohnungen von der Hausverwaltung behandelt. Das heist, wir zahlen zweimal Verwaltungsgebühren an die Hausverwaltung.
Nun haben wir uns überlegt, die beiden Wohnungen zusammen zu legen, sodass die Verwaltungsgebühr nur einmal anfällt. Eine entsprechende Möglichkeit ist in der Teilungserklärung vorgesehen. Dort heist es:

„Dem Eigentümer zweier oder mehrerer aneinander angrenzender Wohnungen wird das Recht eingeräumt, diese zu einer Wohnung zu verbinden und zu diesem Zweck in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen. Eine Veränderung der Miteigentumsanteile ergibt sich durch eine solch Maßnahme nicht."

Wir haben uns vor kurzem an die Hausverwaltung gewandt und unser Vorhaben per E-Mail folgendermaßen mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wollen unsere beiden Wohnungen (VE 29 und 30), auch aus Gründen der Kostenoptimierung, zusammenlegen (vgl. §5 Abs. 2 der Teilungserklärung). Sollte dazu die Zustimmung der Eigentümerversammlung notwendig sein, bitte ich um Aufnahme eines entsprechenden Punktes in die Tagesordnung der am 12.09.2020 stattfinden Eigentümerversammlung. ..."

Die Hausverwaltung hat darauf wie folgt geantwortet:

„Sehr geehrte Eigentümer,
unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Rechtlich gesehen, können Sie die Wohnungen 29 und 30 des Aufteilungsplanes auch grundbuchlich zusammenlegen, sodass dies nur eine Einheit darstellt. Solange die Wohnungen aber baulich nicht so zusammengelegt werden, dass auch nur eine Wasseruhr, eine Heizungsuhr, ein Stromzähler etc. vorhanden ist, müssen Sie von uns weiterhin 2 Abrechnungen erhalten und dies geht nur über 2 Einheiten, sodass auch weiterhin für Sie 2 Verwaltergebühren anfallen werden. Insofern werden Sie nicht viele Kosten sparen.
Eine Genehmigung der Zusammenlegung wäre über die Eigentümerversammlung nicht erforderlich."

Ergänzend sei erwähnt, dass es für die beiden Wohnungen nur einen Stromzähler gibt und an den Heizkörpern keine Heizuhren angebracht sind.

Die Wohnung verfügt über zwei Bäder mit jeweils eigenen Wasseruhren. Das würde bedeuten, wir müssten einen ziemlich großen Aufwand betreiben und die beiden Wasserkreisläufe zu einem verbinden lassen, um nur eine Wasseruhr zu haben.

Nun wollen wir gerne wissen, ob eine Zusammenlegung der beiden Wohnungen - so, das nur einmal Verwaltergebühr anfällt - nur über die vom Verwalter angeführte „bauliche Zusammenlegung" funktioniert bzw. welche Möglichkeiten bestehen, die beiden Wohnungen möglichst kostengünstig zusammenzulegen?

Vielen Dank.

10. September 2020 | 21:04

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage, die sich aus den §§ 16 und 28 WEG ableiten lässt.


Nach § 28 Absatz 5 WEG trifft die Verwaltung eine allgemeine Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht entspr. § 666 BGB , die zwar grundsätzlich gemeinschaftsbezogen ist und daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geltend gemacht werden könnte.

Hier betrifft zwar primär Sie, dennoch ist es qua TE ein Eingriff in die Gemeinschaft, so dass Ihre Bitte um Aufnahme eines entsprechenden Punktes in die Tagesordnung der am 12.09.2020 stattfinden Eigentümerversammlung. ..." bzw. der nächst möglichen EV zielführend ist.

Sie müssen sich nicht mit der ungeprüften Antwort ("Solange die Wohnungen aber baulich nicht so zusammengelegt werden, dass auch nur eine Wasseruhr, eine Heizungsuhr, ein Stromzähler etc. vorhanden ist, müssen Sie von uns weiterhin 2 Abrechnungen erhalten und dies geht nur über 2 Einheiten") zufrieden geben, die aus der Ferne gesehen auch wenig plausibel erscheint, weil "es für die beiden Wohnungen nur einen Stromzähler gibt und an den Heizkörpern keine Heizuhren angebracht sind", die beiden Wasseruhren mithin ggf. zu vernachlässigen wären.

Da es sich möglicherweise um eine bauliche Veränderung ggf. tragender Einheiten handelt, wäre im übrigen ggf. noch § 22 WEG zu beachten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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