Sehr geehrte Damen und Herren, Folgende Klausel ist im Wohnungsmietvertrag : 2.1 Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Vertragsvorrichtungen von " Fensterläden, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Hausprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschl. der Zu- und Abteilungen instand zu halten und instand zu setzen, es sei denn, er beweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. ... Welche Bedeutung haben hier die Begriffe "unmittelbare Einwirkung" , "instand zu halten", " Beweis keine Verschuldung" für den Mieter ? Heisst das der Mieter ist für den Zustand der o.a.