Im Mietvertrag haben wir zusätzlich mit dem Vermieter folgende Vereinbarungen getroffen: § 24 Zusätzliche Vereinbarungen Es gilt als vereinbart, dass das Mietobjekt bei Auszug in renoviertem Zustand übergeben wird. ... Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, im Allgemeinen in den nachstehenden Zeitabständen fällig soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine zeitlich andere Ausführung erforderlich ist: Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, In sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung alle 10 Jahre, Fußbodenleisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 10 Jahre. ... Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass bei einem entsprechenden Renovierungsbedarf im Einzelfall kürzere Renovierungsintervalle angemessen sind. 4.