Zur Sache selbst ist es wie folgt: Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Mängel und Einschränkungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung gemäß § 536 BGB, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. 1. Mietminderung – Einschätzung der Minderungshöhe Die genaue Höhe der Mietminderung hängt von der Intensität der Beeinträchtigung, der Dauer sowie der betroffenen Wohnfläche ab. Die nachfolgenden Prozentwerte sind Orientierungswerte auf Basis gerichtlicher Entscheidungen: a) Küche unbenutzbar (Wasser abgestellt, feuchter Boden, braune Flüssigkeit) Nutzung vollständig unmöglich (kein Kochen, kein Wasser): 20–35 % Feuchtigkeit/Schimmel + Gefahr durch defektes Gerät: 5–10 % zusätzlich b) Schimmelbefall in Badezimmern und Wohnzimmer Kleiner Schimmelfleck (Bad, Wohnzimmer): 5–15 % je Raum Gefahr für Gesundheit relevant: 10–15 % c) Einsatz von Trocknungsgeräten Je nach Lautstärke und Wärmeentwicklung: 5–15 % zusätzlich Besonders relevant, wenn Geräte über Nacht laufen müssen oder ganztägig erheblich stören.