sehr geehrte damen und herren, mein sohn hat am 01.04.2010 eine 36-monatige betriebliche ausbildung zum sport- und gesundheitstrainer/sport- und gesundheitskaufmann begonnen. außer der monatlichen ausbildungsvergütung erhält er keine weiteren zuwendungen. wegen der nicht unerheblichen fahr- und sonstigen kosten wurde bab beantragt – dem grunde nach bewilligt, der höhe nach jedoch nicht. die betriebsübliche wochenarbeitszeit beträgt 40 stunden und verteilt sich auf 6 wochentage. für pendelfahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte muß er als selbstfahrer mit eigenem pkw i.m. 45Km (hin) und 45km (zurück) = 90fahrkilometer an 6 tagen pro woche zurücklegen. dem eingereichten bab-antrag war ein detaillierter nachweis beigefügt.hieraus ergeben sich folgende fahrkilometer für pendelfahrten pro monat: 90km mal 6 wochentage mal 4 wochen pro monat = 2.160 km mal 0,20 €/km = 432 € fahrkosten pro monat. ungeachtet dieser pendelfahrten ist es für seine ausbildung zwingend erforderlich, dass er an einem blockunterricht teilnimmt. dieser veranstaltungsort ist 350 km vom wohnort entfernt. hier finden innerhalb von 18 monaten (bab-beantragungszeitraum) 14mal 2-tagesseminare statt. hierfür entstehen folgende sonstige aufwendungen: 139 € deutschebahn fahrkarte pro blockunterricht = 139€ mal 14 seminare geteilt durch 18 beantragungsmonate = 108,11 € pro monat sowie pro blockunterricht 2 übernachtungen (je übernachtung 22 €) = 14 seminare mal 2 übernachtungen mal 22 € pro nacht geteilt duch 18 beantragungsmonate = 34,22 € pro monat. der bab-antrag wurde gewissenhaft ausgefüllt, mit allen nur erdenklichen nachweisen, belegen ergänzt und am 19.04.2010 eingereicht. bereits am 26.04.2010 kam der ablehnungsbescheid ohne weitere prüfung, „...da die anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien..." diesseitig wurde am 12.05.2010 widerspruch nebst begründung eingereicht. schreiben von widerspruchsstelle von datum 03.06.2010: für die bearbeitung des widerspruchverfahrens werden zur klarstellung weitere angaben benötigt. dies erfolgte durch uns sodann am 10.06.2010. am 17.06.2010 erhielten wir in einem briefumschlag 3 stück schreiben von der bab-stelle zuzüglich einer anlage. auf allen 4 schreiben wurde das datum 15.06.2010 aufgestempelt. 1. schreiben, überschrift: abhilfebescheid im widerspruchsverfahren: „aufgrund ihres widerspruchs vom 12.05.2010 wird der bescheid vom 26.04.2010 aufgehoben. dem widerspruch wird in vollem umfang entsprochen. die weiteren einzelheiten entnehmen sie bitte dem ihnen noch gesondert zugehenden bescheid." 2. schreiben, überschrift: betreff bab: „ihrem antrag auf bab kann leider nicht entsprochen werden. dem azubi stehen die erforderlichen mittel anderweitig zur verfügung (berechnung siehe anlage). der bescheid vom 26.04.2010 wird hiermit zurückgenommen. gegen diesen bescheid ist widerspruch zulässig. der widerspruch ist schriftlich und zwar binnen eines monats nach bekanntgabe einzureichen." 3. schreiben, überschrift: zur vorlage bei der familienkasse, bab für vorname nachname: vorname nachname erhält folgende bab 0,00 anlage zum bab-bescheid vom 15.06.2010 für vorname nachname: berechnung der bab zeitraum vom 01.04.2010 (spalte a) bis 30.09.2011 (spalte b) bedarf für den lebensunterhalt 487,00 € (spalte c) bedarf für fahr- u. sonstige aufwendungen 402,00 € (spalte d) gesamtbedarf = spalte a plus spalte b = 889,00 € (spalte e) einkommen azubi 219,80 € (spalte f) einkommen eltern 772,32 € (spalte g) höhe bab 0,00 € die spalten a, b, c, f, und g sind unstrittig. wir hatten für die spalte d einen ganz anderen wert errechnet: 432,00 € fahr plus 108,11 € sonstige (deutschebahn) plus 34,32 € sonstige (übernachtung) = 574,00 € sodann ergäbe sich bab: 487,00 € plus 574,00 € minus 219,80 € minus 772,32 € = 68,88 € wegen der von der bab-stelle ermittelten zahl 402,00 € verlangten wir in einem schreiben (21.06.2010) aufklärung, mit der begründung, dass dieser betrag diesseitig nicht prüfbar und nicht nach nachvollziehbar sei. wir wiesen gleichzeitig und vorsorglich darauf hin, dass unsere widerspruchsfrist bis zum erhalt der aufklärung ausgesetzt sei. sodann haben wir am 29.06.2010 von der widerspruchsstelle einen widerspruchsbescheid (25.06.2010) erhalten: wegen der ablehnung des antrages auf gewährung von bab trifft die widerspruchsstelle folgende entscheidung: der widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. danach folgen die begründungen (anspruch dem grunde nach ja, der höhe nach nein.) die spalte d wird wie folgt begründet: es werden nur 5 tage zugrunde gelegt. also: 90km mal 0,20€ mal 5 tage mal 13 durch 3 in der beigefügten rechtsbehelfsbelehrung wird erklärt, dass bei diesseitigen beanstandungen nur noch der weg der klage beim sozialgericht möglich sei. nun meine beiden fragen: 1.) ist unsere ermittlung vollständig, richtig und korrekt oder die der bab-stelle??