Ich habe zur Erteilung der Bewilligung G folgendes gefunden, was mich etwas verunsichert hat, Zitat: " Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. " Quelle Staatssekretariat für Migration. ... Frage 2: Falls dies nicht möglich wäre die Bewilligung G zu erlangen, ergeben sich steuerlich andere Konsequenzen, wenn die Person sich in Deutschland wieder anmeldet bei gleichzeitiger Wohnhaft in der Schweiz? ... Falls ich mich also in Deutschland wieder anmelden würde, was würde dann passieren?