Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Anstellung bei der schweizerischen Niederlassung wäre sicherlich allein für die Schweiz betrachtet der bessere Weg, denn dann stellt sich die Frage der Doppelbesteuerung nicht mehr. Es läge ein rein nationaler Sachverhalt vor.
Sie wären, wenn Sie mehr als 60 Arbeitstage im Jahr in der Schweiz verbleiben, kein Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA. Somit würde auch keine Quellenbesteuerung einschlägig sein.
Vielmehr würde der Art. 15 DBA gelten. Das Besteuerungsrecht liegt aus Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA erst einmal in der Schweiz. Bei einer Ausübung auch in Deutschland ist eine Besteuerung auch dort denkbar, allerdings nur, wenn gemäß Abs. 2 an mehr als 183 Tagen im Jahr auch in Deutschland gearbeitet wurde.
Somit wäre keine Steuerbarkeit in Deutschland gegeben. Auch die Sozialversicherung wäre allein in der Schweiz zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig, dass Sie in der Antwort mehrere Optionen aufzeigen?
Option 1: Anstellung bei der Schweizer Gesellschaft in der Schweiz, dann volle Besteuerung in der Schweiz.
Option 2: Anstellung nach wie vor bei deutscher Gesellschaft und deutschem Arbeitsvertrag, hier würde dann gelten, dass bei Wohnsitz in der Schweiz ich dann in der Schweiz voll besteuert werden und Sozialversicherungsbeiträge zahlen würde, wenn ich weniger als 183 Tage nach Deutschland zum Arbeiten fahren würde?
Vielen Dank für die kurze Erläuterung.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Das ist richtig. Sie wären in Option 2 kein Grenzgänger und das Besteuerungsrecht läge in der Schweiz. In Option 1 sowieso.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt