Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Dass das Remote Arbeiten und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dessen noch nicht so publik sind, wie Sie sich dies wünschen, sollte Sie nicht verwundern, denn schließlich etabliert sich dieses erst seit der Coronapandemie in relevanten Größenordnungen.
Wir werden sehen, wie der Gesetzgeber und die Exekutive hierauf in Zukunft noch reagiert.
Es trifft zu, dass Sie hier keinen Fall der Doppelbesteuerung auslösen, weil Ihr Tätigkeitsstaat und der Ansässigkeitsstaat nicht auseinanderfallen und Sie somit Ihr Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Deutschland allein in Deutschland zu versteuern haben.
Da Ihre Lohnsteuer keinen Arbeitgeberanteil enthält, sehe ich hier auch keine Probleme hinsichtlich zu geringen Bezahlung durch Ihren Arbeitgeber an Sie.
Ein Problem könnte jedoch auftauchen, da Ihr Schweizer AG keine Betriebsstätte in Deutschland unterhält und so seiner Abführungspflicht für Ihre anfallende Lohnsteuer nicht nachkommen kann.
Hierzu bedienten sich verschiedene Arbeitgeber der Mithilfe eines Steuerberaters/Lohnsteuerbüros. Die Zahlung Ihres Gehaltes erfolgte über den StB, der seinerseits die Lohnsteuern an die Finanzverwaltung (eigentlich das sog. Betriebsstättenfinanzamt) abführte, die Sozialversicherungsabgaben inklusive des Arbeitgeberanteils an die zuständige Krankenkasse abführte und dem AN das Gehalt auszahlte. Hier entstehen dem ausländischem AG sicherlich noch weitere Kosten mindestens für die Beauftragung des StB, wenn nicht gar noch hinzutretende Unternehmenssteuern, aufgrund einer Begründung einer steuerpflichtigen Betriebsstätte des Schweizer Unternehmens in Ihrem Homeoffice.
Ob dieses diskutierte Verfahren noch immer seine Berechtigung hat, entzieht sich meiner Kenntnis und verweise hierzu auf die nachfolgenden Links.
https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/tax/Deloitte-Remote-Work-Chancen-Risiken-DE.pdf
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ausland/mitarbeiter-anmelden-ohne-deutschen-firmensitz-2088296?tkcm=ab
https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/homeoffice-mobile-remote-work-ausland-sozialversicherung
https://www.wko.at/service/steuern/Beschaeftigung_von_Mitarbeitern_im_Ausland.html
https://bwsgk.de/begruendung-betriebsstaette-durch-homeoffice/
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/homeoffice-betriebsstaette-im-ansaessigkeitsstaat-des-arbeitnehmers_170_545256.html
https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2020/05/28/betriebsstaetten-durch-heimarbeit/
https://linklaters.de/de-de/insights/publikationen/publikationen/2021/april/global-mobility
Die eventuell entstehende Betriebstätte wäre insoweit auch gewerblich bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden und lösten somit auch Gewerbesteuer aus. Wie und in welcher Höhe bleibt den dieser Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften vorbehalten.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Auf nachfrage sagte mir die HR des Arbeitgebers das Lohnsteuer durch mich selbst, abgeführt werden muss. der AG beschäftigt kein Lohnbüro oder StB dafür. Er überweist mir den Bruttolohn und alle Steuerliche Pflichten (Lohnsteuer, Krankenkasse, Rente) soll ich abführen. Haben Sie davon schon einmal gehört? Wie soll das funktionieren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Sicherlich ist das auch möglich, führt aber nicht zu einer Entpflichtung des Arbeitgebers. Denn was passiert, wenn Sie die Beiträge und Steuern eben nicht abführen?
Ihr AG haftet und macht sich nach https://dejure.org/gesetze/StGB/266a.html hinsichtlich nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge strafbar. Das mag ggf. ein Schweizer Unternehmen nicht real tangieren, weil hier ein Vollstreckungshindernis vorliegt, aber führt u.U. zu weiteren Maßnahmen.
Die gesamtschuldnerische Haftung von AG und und AN für die Lohnsteuern, dürfte dabei noch das einfachste Problem sein, denn letztlich sind Sie hier Steuerschuldner und das FA wird stets an Sie herantreten für Lohnabrechnungen und vorauszuzahlende Lohnsteuern.
Die Frage der Betriebsstätte in Ihrem Homeoffice bleibt bestehen und damit auch die Problematik der Betriebssteuern und Anmeldung dieser Betriebsstätte in Deutschland.
Wie gesagt, das ist aus juristischer Sicht noch alles recht neu. Seit Corona hat das remote Homeoffice arbeiten auch International gut Fahrt aufgenommen und die Legislative wird auf kurz oder LAng sich den den diesbezüglichen Fragen zu stellen haben und zusammen mit der Exekutive Verfahrensweisen erarbeiten müssen.
Leider sind wir noch nicht soweit, so dass ich auf die damit verbundenen ggf. auftretenden Probleme hinweisen möchte, ohne eine rechtsichere und proktikable Lösung anbieten zu können.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freudlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen