Wenn man sich das Kündigungsschutzgesetz durchliest, fällt auf, dass es bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich aufgrund z.B. der langen Betriebszugehörigkeit keine Abfindung geben muss, es sei denn, es gäbe die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort. §1 (2) 1.b Meine Frage lautet, ob die Arbeitgeberseite (Caritas) diese Klage einfach abweisen könnte, wenn sie darlegt, dass an einem anderen Standort für die gleiche Art der Beschäftigung kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. ... In anderen Worten ausgedrückt: Wie hoch sind die Chancen, in dieser Konstellation die Klage zu gewinnen, sodass die Gegenseite frühzeitig über eine Abfindung sich dem Verfahren zurückzieht? ... Im Sinne von: Hiermit widerspreche ich der Kündigung.