Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei Ereignisfristen, die nach Monaten bemessen sind, ist das Fristende der Tag, der in seiner Zahl dem Ereignistag entspricht. Das bedeutet, die Kündigung zum 31.12.2022 ist fristgerecht zugegangen.
2. Zu berücksichtigen sind alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat.
Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
der Entstehung des Anspruchs auf die Leistung muss
ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Bei dem Sprinterbonus ist das auch der Fall.
Eine Entlassungsentschädigung wie ei e Abfindung führt auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn
sie der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nicht am
Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ganz oder teilweise später ausgezahlt wird. Die Leistung wird also
auch dann berücksichtigt, wenn sie
• in Teilbeträgen gezahlt wird (z. B. Monatsraten),
• insgesamt erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt
wird (z. B. bei Rentenbeginn) oder
• ihrer Höhe nach noch unbestimmt ist
3. Es macht keinen Unterschied, ob der Vergleicj vom Gericht kommt oder ohne Gericht.
Die Abfindung führt zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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