Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können eine einmal ausgesprochene Kündigung in Ihrer rechtlichen Qualität nicht mehr ändern, weil es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die bereits zugegangen ist.
Es stellt sich die Frage, ob eine Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wo, d.h. bis zum 26.08.2021 erhoben wurde.
Ob grundsätzlich ein Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig ist, hängt vom Inhalt der Kündigungserklärung ab bzw. ob in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht oder andere Behörden vorab informiert werden mussten (SchwB).
Darauf kommt es bei Ihnen aber nicht an.
Ihr Mitarbeiter hat eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende, soweit der Arbeitsvertrag keine längere Frist vorsieht (zum 30.09.2021 wäre also eine weitere ordentliche Kündigung ausgeschlossen).
Soweit der MA diesen Umstand ausnutzt, um den Betriebsferien erheblich zu stören, können Sie eine neue, diesmal fristlose Kündigung aussprechen.
Sie müssen ihn aber mit den Vorwürfen konfrontieren und anhören, innerhalb von 14 Tagen nach dem Vorfall.
Dann können Sie erneut kündigen.
Letztlich müssen Sie bei einer a.o. Kündigung aber damit rechnen, dass spätestens jetzt eine Klage gegen Sie beim Arbeitsgericht erhoben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht