. – nachfolgend „Arbeitnehmer1" genannt – – Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachfolgend gemeinsam auch „Parteien" genannt – wird zum Arbeitsvertrag vom 04.10.2022 (nachfolgend: „Arbeitsvertrag" oder „ArbV") folgende Fortbil- dungsvereinbarung (nachfolgend auch: „ZV" oder „Vertrag") geschlossen: PRÄAMBEL (1) Der Arbeitnehmer verfolgt das Ziel, an der Ausbildung zum Pflegehelfer teilzunehmen. (2) Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die Anerkennung als Pflegehelferin lediglich den Zwecken des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers dient, da die mit der Anerkennung erworbene Zusatzqualifikation im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit nach § 1 ArbV nicht verwertet werden kann. (3) Auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbaren die Parteien daher die nachfolgende Zusatzverein- barung. § 1 FORTBILDUNG (1) Der Arbeitnehmer nimmt ab dem 13.06.2024 online an der Ausbildung zum Pflegehelfer bei der Bildungsgesellschaft…………….teil. ... Fortbildungsvereinbarung………….Seite 1 von 3 § 3 FORTBILDUNGSKOSTEN (1) (2) Der Arbeitgeber trägt die folgenden Kosten der Fortbildung: 1. ... Im Übrigen trägt der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung. § 4 RÜCKZAHLUNGSPFLICHT (1) (2) (3) (4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die nach § 3 Abs. 1 vom Arbeitgeber tatsächlich übernomme- nen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und das Ausscheiden darauf beruht, dass 1. der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht, die (i) nicht von dem Arbeitgeber ver- anlasst oder mitveranlasst wurde und die (ii) nicht durch berechtigte, in der Person des Arbeitnehmers liegende und vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Gründe begründet ist, 2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund kündigt, oder 3. die Parteien in Folge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ei- nen Aufhebungsvertrag abschließen.