Guten Morgen,
das Abziehen von 2.700 € durch Ihren Arbeitgeber aufgrund einer falsch berechneten Nutzung eines Poolfahrzeugs wirft arbeitsrechtliche Fragen auf. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nicht ohne Weiteres Lohnabzüge vornehmen, da es in der Regel einer schriftlichen Vereinbarung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.:
1. Lohnabzug ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Nach dem § 394 BGB sind Lohnpfändungen und -verrechnungen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der Arbeitgeber darf nicht eigenmächtig von Ihrem Gehalt Abzüge vornehmen, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung oder Ihre Zustimmung vorliegt.
Was können Sie tun?
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, den Abzug zu erläutern und schriftliche Nachweise für die Berechnungen sowie eine rechtliche Grundlage vorzulegen. Sie haben das Recht, eine genaue Erklärung zu verlangen, wie sich der Betrag zusammensetzt und warum der Abzug notwendig war.
Einbehaltung des Gehalts ohne Zustimmung: Sollte es keine vertragliche Grundlage oder Zustimmung geben, könnten Sie darauf bestehen, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Summe unverzüglich zurückzahlt. Ohne eine entsprechende Einwilligung ist der Abzug möglicherweise rechtswidrig.
2. Nachforderung des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber feststellt, dass über einen längeren Zeitraum eine falsche Berechnung erfolgt ist, kann er grundsätzlich eine Nachforderung stellen. Allerdings müssen hierbei bestimmte Grundsätze beachtet werden:
In der Regel gilt im Arbeitsrecht eine drei- oder sechsmonatige Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Prüfen Sie, ob in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine solche Frist vorgesehen ist. Wenn diese Frist abgelaufen ist, könnte der Arbeitgeber möglicherweise keine Rückforderungen mehr stellen.
Anders gelagert ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber wusste, dass er zu viel Gehalt ausbezahlt oder er – auf die Überzahlung angesprochen – signalisiert, dass dies seine Richtigkeit habe oder er keine Rückforderung stellen möchte. Dann verwirkt er seinen Anspruch auf Rückzahlung.
Ist nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein externes Lohnbüro oder der Personalchef mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts beauftragt, sieht die Lage auch ggf. anders aus: Bezahlt diese beauftragte Person einen zu hohen Lohn und erkennt den Fehler, kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlte Entgelt zurückverlangen.
In der Regel können Betriebe Lohnüberzahlungen in einer der nächsten Gehaltsabrechnungen korrigieren. Dabei ist nicht gesetzlich geregelt, ob Beschäftigte das überzahlte Gehalt vor oder nach Steuerabzug zurückerhalten sollen. Üblicherweise fordert der Arbeitgeber den zu viel gezahlten Nettobetrag, nicht den Bruttobetrag, zurück, damit dem Arbeitnehmer keine Kosten entstehen. Das Unternehmen muss in diesem Fall selbst die zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern beim Sozialversicherungsträger und Finanzamt zurückholen. Zinsansprüche hat der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten nicht.
Kniffelig ist die Lage, wenn die überzahlte Summe hoch ausfällt. Der Arbeitgeber darf keine so starken Kürzungen in der kommenden Gehaltsabrechnung vornehmen, dass das Existenzminimum gefährdet ist. Das bedeutet, er muss die Pfändungsfreigrenzen beachten.
Problematisch ist es auch, wenn Ihr Arbeitgeber Lohn zurückfordert, den Sie etwa als Arbeitnehmer bereits ausgegeben haben und keine Kenntnis von der Überzahlung hatten. Dann können Sie sich als Beschäftigter auf § 818 Abs. 3 BGB berufen und müssen das zu viel erhaltene Entgelt nicht zurückzahlen. Allerdings ist dabei entscheidend, wofür Sie das Geld ausgegeben haben. Haben sie etwa den zu viel erhaltenen Lohn für Alltägliches wie Lebensmittel genutzt, den Sie ohnehin gekauft hätten, müssen Sie das Geld zurückzahlen. Haben Sie die Überzahlung dagegen für einen Luxusartikel wie eine Reise verwendet, den Sie ohne die Überzahlung nicht getätigt hätten, müssten Sie nichts zurückzahlen.
3. Einvernehmliche Lösung
Wenn die Berechnungen falsch waren und dies erst jetzt aufgefallen ist, könnte es sinnvoll sein, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Statt dass der Arbeitgeber eigenmächtig einen so hohen Betrag auf einmal abzieht, können Sie anbieten, die Summe in Raten zurückzuzahlen, sofern die Forderung berechtigt ist.
4. Rechtliche Schritte
Sollte der Arbeitgeber sich weigern, den abgezogenen Betrag zurückzuzahlen oder mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen. Sie können formell eine Lohnklage einreichen, um den abgezogenen Betrag zurückzufordern. Entsprechende Anwlatskontakte vor Ort für Arbeitsrecht finden Sie etwa auf dieser Plattform oder auch unter: https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche
Beste Grüße
1. Oktober 2024
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10:44
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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