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Dienstwagen bei eigener Kündigung

2. Mai 2025 13:43 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2025 gekündigt.
Mir steht aufgrund des Arbeitsvertrages ein Dienstwagen zu; inkl. privater Nutzung.
Der Leasingvertrag läuft noch bis 30.06.2026.

Da der Wagen kostentechnisch (Leasingrate, Wartung+Reparatur, Versicherung, Steuern) in Summe oberhalb der vertraglich vereinbarten Car Allowance lag, hatte ich mit dem AG zu Beginn des Leasingzeitraumes vereinbart, dass ich den Überschreitungsbetrag Bruttogehaltsumwandlung selber trage und dazu einen mir, seitens des AG zusätzlich gewährten Bonus dafür einbringe.
Nach einer Beförderung ist der Wert der Car Allowance ebenfalls erhöht worden. Diese Erhöhung ist gegen den ursprünglich eingebrachten Bonusbetrag verrechnet worden, so dass sich zu meinen Gunsten ein Guthaben von 4.410 € ergab, welches ich gem. Absprache ggf. für Weiterbildungen einsetzen wollte.

Nach meiner Kündigung habe ich darum gebeten, dieses Guthaben mit der letzten Gehaltszahlung auszuzahlen. Dieses verweigert der AG, mit dem Hinweis darauf, dass der Wagen aufgrund seiner Ausstattung und der sich daraus ergebenden Leasingrate (hier Gesamtkosten, also Leasingrate und alle weiteren Kostenpositionen, wie oben aufgeführt) oberhalb meiner Car Allowance liegen würde und deshalb das Guthaben dagegen verrechnet werden würde. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass man (sollte ich auf Auszahlung bestehen) ein Gutachten anfertigen müsste, um ggf. vorhandene Schäden, die der Leasinggeber beanstanden würde, ebenfalls dagegen aufzurechnen.

Im Dienstwagenüberlassungsvertrag ist zum Thema 'Aufgabe des Nutzungsrechts durch AN' folgendes geregelt:

Bei einer Aufgabe des Nutzungsrechts durch den AN vor Ende der vereinbarten Überlassungszeit gem. 2. (Fahrzeugrückgabe, Ausscheiden aus dem Unternehmen) sind die durch den AN selbst zu tragenden Kosten (entspricht dem Gesamtbetrag der im Rahmen der Laufzeit noch ausstehenden
Bruttoentgeltumwandlung zzgl. Sonderkosten bei Beschädigungen) vom AN zu begleichen.
Dasselbe gilt, soweit durch den AG eine anfängliche Leasingsonderzahlung geleistet worden ist, die
während des vereinbarten Überlassungszeitraums verteilt auf den AN umgelegt worden wäre.
Der AG sichert für diesen Fall zu, eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ebenfalls zu
prüfen und eine solche nicht willkürlich ungenutzt zu lassen.

Kann der AG das o.a. Guthaben einfach so einbehalten?

2. Mai 2025 | 15:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Nach ihrer Schilderung kann ich den o.g. Anspruch des Arbeitgebers auf Einbehalt des Guthabens nicht erkennen.

Wie Sie erwähnten hat sich durch die Beförderung ein Guthaben ergeben („Nach einer Beförderung ist der Wert der Car Allowance ebenfalls erhöht worden. Diese Erhöhung ist gegen den ursprünglich eingebrachten Bonusbetrag verrechnet worden, so dass sich zu meinen Gunsten ein Guthaben von 4.410 € ergab………").


Wenn sich ein Guthaben durch die Erhöhung ergeben hat dann wurde der erhöhte Wert des Kfz gegenüber der Car Allowance bereits berücksichtigt.

Gemäß der verbindlichen Absprache mit dem Arbeitgeber steht Ihnen daher grundsätzlich das Guthaben zu.

Wenn das Guthaben aufgrund der Kündigung nicht mehr sinnvoll für Weiterbildung eingesetzt werden kann, haben Sie einen Auszahlungsanspruch auf das Guthaben.


Demgegenüber kann der Arbeitgeber Sie für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Übernahme der Leasingfahrzeugs oder der Leasingraten verpflichten.

Derartige Vertragsklauseln sind gemäß der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der §§ 307 ff BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung im Hinblick auf eine Dienstwagenüberlassung einseitig und unangemessen belasten.


Ähnlich verhält es sich bei den erwähnten Schäden an dem Leasingfahrzeug: Der alleinige Umstand, daß der Arbeitgeber als Leasingnehmer für Schäden gegenüber dem Leasinggeber haftet führt zu keiner Haftung bei Ihnen.

Auch insofern wäre eine Verrechnung des Guthabens unzulässig, wenn die Haftung nicht ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zulässig wäre.


Zusammenfassend würde ich daher einen Anspruch auf Auszahlung des vereinbarten Guthabens gegenüber dem Arbeitgeber sehen, die o.g. Argumente sind nach meiner Bewertung nicht geeignet das Guthaben durch den Arbeitgeber einzubehalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2025 | 15:35

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Bzgl. Ihrer Aussage:

"Ähnlich verhält es sich bei den erwähnten Schäden an dem Leasingfahrzeug: Der alleinige Umstand, daß der Arbeitgeber als Leasingnehmer für Schäden gegenüber dem Leasinggeber haftet führt zu keiner Haftung bei Ihnen."

regelt der Dienstwagenüberlassungsvertrag:

"Kosten für Schäden und Wartungen, die auf eine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs zurückzuführen sind, werden nicht durch den AG getragen und sind ausschließlich durch den AN zu tragen. Dasselbe gilt sinngemäß für eine bei Rückgabe festgestellte übervertragliche Nutzung des Fahrzeugs (insbesondereMehrkilometer). Im Übrigen sind die Regelungen zur Haftung (Nr. 9 dieses Vertrags) zu beachten.

Der AN haftet für alle vorsätzlich oder grob fahrlässigen Beschädigungen. Bei sonstigen fahrlässig verursachten Schäden ist der AN verpflichtet, sich entsprechend den Selbstbeteiligungskosten am Schaden zu beteiligen, soweit ein Schaden ganz oder teilweise durch die Versicherung auf das Fahrzeug gedeckt sein sollte. Die Höhen der Selbstbeteiligungen betragen: 150,00 € Teilkasko, 500,00 € Vollkasko. Derselbe Haftungsumfang gilt für Schäden (sog. Betriebsschäden) sowie Kosten einer in Frage kommenden Selbstbeteiligung, die der AN aufgrund unsachgemäßer Pflege oder vernachlässigter Wartung verursacht hat. Erhöhen sich die Versicherungskosten aufgrund eines vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schadens durch den AN, so ist der AG in eigenem Ermessen berechtigt, diese jährlichen Mehrkosten dem AN gegenüber geltend zu machen (z.B. Verlust des Schadensfreiheitsrabatts)."

Aus meiner Bewertung hat keine unsachgemäße Nutzung stattgefunden, das Fhzg. weist übliche Gebrauchsspuren auf und befindet sich in einem sehr gepflegtem Zustand.

Inwieweit hat Ihre Aussage vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelung Bestand?

Viele Grüße
Der Fragensteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2025 | 15:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn keine unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat, dann besteht auch keine Haftung von ihrer Seite.

Die Haftung des Arbeitnehmers für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Kfz ist üblich.


Wichtig ist dabei, daß man Ihnen ein (grob fahrlässiges) Verschulden an den Schäden nachweist.

Für übliche Gebrauchsspuren o.ä. haften Sie dagegen nicht. Daher ist es durchaus möglich, daß der Arbeitgeber bzw. der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber für bestimmte Schäden haftet, die der Arbeitgeber nicht gegenüber Ihnen verrechnen bzw. gelten machen kann.


Sie sollten daher genau prüfen welche Schäden der Arbeitgeber gelten machen will, eine einfache Forderung des Leasinggebers reicht in diesem Fall nicht aus.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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