Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst einmal gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass nur eine Vortat vorliegt und diese auch eine Betrugshandlung gewesen ist, dieses weil Sie von einer Geldstrafe sprechen. Da Sie damals Ersttäter gewesen sind, wurden die Taten ohne Gerichtsverhandlung geahndet, sicherlich im Wege eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen eine Geldbusse.
Wenn ein Strafbefehl vorliegen sollte, sind Sie vorbestraft, bei einer Einstellung jedoch nicht. Falls Sie vorbestraft sind, gelten Sie jetzt als Wiederholungstäter wegen der einschlägigen Vorstrafte. Hierin kann sicherlich der Grund für die Anberaumung der Hauptverhandlung liegen. Dann müsste Ihnen auch eine Anklageschrift vorliegen, aus der die Einzelheiten ersichtlich sind.
Die von Ihnen jetzt geschilderten Taten deuten darauf hin, dass ein Eingehungsbetrug vorliegen könnte. Einer Hauptverhandlung müssen Sie sich „stellen“, ansonsten wird gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden. Zu einer Hauptverhandlung ohne Verteidiger kann ich Ihnen nicht raten. Wenn Sie sich dessen Honorar - dessen Höhe im Einzelfall geklärt werden muss und kaum unter 500,00 € liegen dürfte - nicht leisten können, so sollten Sie zumindest durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen lassen und sich von diesem für die Hauptverhandlung „präparieren“ lassen. Nur weil Sie anwaltlich vertreten werden, muss der Anwalt in der Hauptverhandlung nicht unbedingt dabei sein.
Eine Schadenswiedergutmachung wirkt sich immer auf das Strafmass aus, auch wenn Sie nur in Raten zahlen können. Die Geschädigten werden Sie dann in einem positiveren Licht erscheinen lassen.
Zur konkreten Höhe bei einer etwaigen Verurteilung kann ich natürlich ohne Kenntnis der Aktenlage nichts im Einzelnen sagen. Anhand Ihrer Schilderung und des doch relativ geringen Schadens gehe von einer Geldstrafe aus, die allerdings wegen der einschlägigen Vorstrafen (falls gegeben, siehe oben) etwas höher ausfallen dürfte. Meine Prognose: Eine Geldstrafe von bis zu 80 Tagessätzen, ein Tagessatz ist Ihr monatliches Nettogehalt geteilt durch 30. Eine Freiheitsstrafe, auch nicht ausgesetzt zur Bewährung, ist vorbehaltlich nicht zu erwarten.
Den möglichen Strafrahmen bei einer Verurteilung wegen Betruges entnehmen Sie bitte dem unten angefügten Gesetzeswortlaut.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
§ 263 StGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Alstertor 15
20095 Hamburg
Tel: 040-61199246
Tel: 0178-5949540
Web: https://www.kanzlei-dannheisser.de
E-Mail: