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steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bei Honorararzttätigkeit

| 11. Dezember 2015 18:41 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


14:33

Ich bin als angestellte Ärztin bei einer Praxis angestellt und arbeite zusätzlich als
Honorararzt im ÄBD (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
Die Honorareinnahmen durch die kassenärztliche Vereinigung und die Privatliquidationen belaufen sich auf ca. € 10.000/p.a.
Da ich die Privatliquidationen nach Dienstende über eine Internetplattform an eine
Abrechnungsstelle übermitteln muss, möchte ich mein Arbeitszimmer bei der Erstellung
der EÜR berücksichtigen.
Meine Frage ist, ob dies in unbegrenzter Höhe möglich ist oder ob für mich die Höchstgrenze
von € 1.250 gilt.
Oder ist das überhaupt nicht möglich?

11. Dezember 2015 | 19:18

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Es kommt - wie immer - auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei Ihnen können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Betriebs- oder Werbungskosten steuerlich Berücksichtigung finden, wenn das Arbeitszimmer für Sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Wenn allerdings für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeitsausübung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, werden Aufwendungen nur bis zu einem jährlichen Betrag in Höhe von EUR 1.250,00 anerkannt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2015 | 21:14

Sehr geehrter Herr Roth,

leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter. Die von Ihnen zitierte Differenzierung erhalte ich auch von meiner Steuersoftware, mit der
ich die EÜR erstelle.
Wie ich Ihnen schilderte, bin ich in erster Linie in einer angestellten Tätigkeit beschäftigt. Als Arzt benötige ich dazu
kein häusliches Arbeitszimmer.
Meine Tätigkeit als Honorararzt leiste ich natürlich auch nicht zu Hause, sondern in einer Stelle des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes,
i.d.R. ein Krankenhaus.
Was ich, wie beschrieben, zu Hause erledigen musss, sind die Abrechnungen für die KV und die Privatliquidation. Dafür steht mir
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Könnten Sie sich in Ihrer Anwort bitte genaus festlegen oder mir mitteilen, welche Informationen Sie zur Beurteilung des Sachverhaltes noch benötigen.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2015 | 14:33

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Zunächst einmal habe ich mich in der Tat nicht konkret genug ausgedrückt. Das sehen Sie mir bitte nach.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2010 entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG mit Art. 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber daher zu einer auf den 01. Januar 2007 rückwirkenden Neuregelung. Dem trägt die Neufassung des Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 durch das JStG 2010 Rechnung.

Die Regelung in § 4 Absatz 5 Nr. 6b im EStG lautet nunmehr wie folgt:

"Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet."

Das Abzugsverbot greift nur ein, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

Der Begriff ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH v. 18.4.2012 – X R 57/09 ).

Wenn Sie diese Vorgaben für Ihren häuslichen Arbeitsraum erfüllen, liegt auch ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn Sie dort die Abrechnungen für die KV und die Privatliquidation erledigen.

Die derzeitige gesetzliche Regelung stellt für den auf EUR 1.250 begrenzten Abzug darauf ab, ob dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Da genau diese Konstellation auf Sie zutrifft, ist der Abzug bei Ihnen auf EUR 1.250 begrenzt.

Sollten Sie weiteren Aufklärungsbedarf haben, können Sie gerne per E-Mail mit mir in Kontakt treten, ohne dass das für Sie mit weiteren Kosten verbunden wäre.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2015 | 14:52

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