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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Beginn der Tätigkeit

11. April 2025 13:30 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird nach dem Beginn der Tätigkeit gefragt (inklusive Vorbereitungshandlungen). Jetzt bin ich mir nicht sicher, was genau der Beginn war/ist.

Ich möchte ab Mai selbgstgemachte informelle Videos verkaufen. Habe mich aber schon seit Jahren mit Marketing beschäftigt, so dass ich meine Produkte später besser verkaufen kann. Ich habe Bücher hierzu gekauft und Kurse. Ab 2020 oder 2021 vermutlich. Am 09.09.23 habe ich für die dauerhafte Nutzung von Ubersuggest bezahlt und hiermit schon nach Keywords gesucht, die ich für Google Ads für Werbeanzeigen verwerden könnte. Am 21.10.23 habe ich eine Website erstellt. Habe diese mittlerweile wieder aufgegeben. Am 11.11.24 habe ich systeme.io im Monatsabo gekauft. Mit Systeme.io kann man Email-Kontakte sammeln, die sich in ein Opt-in Formular eintragen. Man kann auch E-mails verschicken, etc. Ein Marketingtool. Am 19.11.24 habe ich Google Ads eingerichtet und Werbeanzeigen darüber geschaltet und E-Mail Kontakte gesammelt über einige Wochen. Mittlerweile nutze ich Google Ads - zumindest vorübergehend - nicht mehr und schicke Emails an die bestehende Kontaktliste. An die Liste schicke ich derzeit keine Verkaufsangebote. Das Angebot möchte ich dann offiziell am 5.Mai machen.

Meine Frage: Was genau fällt jetzt unter die Vorbereitungshandlungen, wenn überhaupt?

11. April 2025 | 15:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorbereitungshandlungen sind Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der geplanten gewerblichen Tätigkeit stehen, aber noch nicht die eigentliche Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit darstellen. Diese können jedoch steuerlich relevant sein, insbesondere wenn sie bereits mit der Absicht erfolgen, später Einnahmen zu erzielen.

1. Marketingaktivitäten und Schulungen (ab 2020/2021): Der Kauf von Büchern und die Teilnahme an Kursen zur Verbesserung Ihrer Marketingfähigkeiten sind typische Vorbereitungshandlungen. Diese Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, Ihre Kenntnisse zu erweitern, um später Ihre Produkte besser vermarkten zu können. Sie stellen noch keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern dienen der Vorbereitung.

2. Nutzung von Ubersuggest (ab 09.09.23): Das Bezahlen für ein Tool zur Keyword-Recherche kann ebenfalls als Vorbereitungshandlung angesehen werden, da es Ihnen hilft, Ihre zukünftigen Marketingstrategien zu planen. Solange Sie keine aktiven Werbemaßnahmen ergriffen haben, bleibt dies im Bereich der Vorbereitung.

3. Erstellung und Aufgabe der Website (ab 21.10.23): Die Erstellung einer Website kann als Vorbereitungshandlung betrachtet werden, insbesondere wenn die Website noch nicht aktiv zur Vermarktung Ihrer Produkte genutzt wurde. Da Sie die Website mittlerweile aufgegeben haben, hat sie keine Außenwirkung mehr.

4. Kauf von Systeme.io und Nutzung (ab 11.11.24): Der Kauf und die Nutzung eines Marketingtools zur Sammlung von E-Mail-Kontakten und zum Versenden von E-Mails kann als Übergang von der Vorbereitung zur aktiven Geschäftstätigkeit angesehen werden, insbesondere wenn Sie bereits E-Mail-Kontakte sammeln. Dies zeigt eine systematische Vorbereitung auf den Verkauf Ihrer Produkte.

5. Einrichtung von Google Ads und Schaltung von Werbeanzeigen (ab 19.11.24): Die Schaltung von Werbeanzeigen über Google Ads stellt eine Handlung mit Außenwirkung dar und kann als Beginn der gewerblichen Tätigkeit angesehen werden. Dies ist der Punkt, an dem Sie aktiv in den Markt eingetreten sind, um Kunden zu gewinnen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aktivitäten bis zur Nutzung von Systeme.io und der Schaltung von Google Ads als Vorbereitungshandlungen angesehen werden können. Die Schaltung von Werbeanzeigen und das Sammeln von E-Mail-Kontakten markieren jedoch den Übergang zur aktiven Geschäftstätigkeit.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2025 | 15:38

Danke für die ausführliche Antwort. Im Fragebogen wird auch nach den voraussichtlichen Einkünften im Jahr der Betriebseröffnung gefragt. Wäre die Betriebseröffnung dann der 19.11.24 oder der Tag an dem ich tatsächlich mein Produkt verkaufe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2025 | 16:18

Die Betriebseröffnung im steuerlichen Kontext ist der Zeitpunkt, zu dem Sie tatsächlich mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beginnen – also der Moment, in dem Sie erste Umsätze erzielen oder konkrete wirtschaftliche Aktivitäten entfalten (z. B. Waren verkaufen, Dienstleistungen anbieten oder Rechnungen schreiben). Sie ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Datum der Anmeldung beim Gewerbeamt oder dem Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens.

In Ihrem Fall also nicht der 19.11.24 sondern ab dem Zeitpunkt des Produktverkaufes.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
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