Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbereitungshandlungen sind Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der geplanten gewerblichen Tätigkeit stehen, aber noch nicht die eigentliche Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit darstellen. Diese können jedoch steuerlich relevant sein, insbesondere wenn sie bereits mit der Absicht erfolgen, später Einnahmen zu erzielen.
1. Marketingaktivitäten und Schulungen (ab 2020/2021): Der Kauf von Büchern und die Teilnahme an Kursen zur Verbesserung Ihrer Marketingfähigkeiten sind typische Vorbereitungshandlungen. Diese Tätigkeiten sind darauf ausgerichtet, Ihre Kenntnisse zu erweitern, um später Ihre Produkte besser vermarkten zu können. Sie stellen noch keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern dienen der Vorbereitung.
2. Nutzung von Ubersuggest (ab 09.09.23): Das Bezahlen für ein Tool zur Keyword-Recherche kann ebenfalls als Vorbereitungshandlung angesehen werden, da es Ihnen hilft, Ihre zukünftigen Marketingstrategien zu planen. Solange Sie keine aktiven Werbemaßnahmen ergriffen haben, bleibt dies im Bereich der Vorbereitung.
3. Erstellung und Aufgabe der Website (ab 21.10.23): Die Erstellung einer Website kann als Vorbereitungshandlung betrachtet werden, insbesondere wenn die Website noch nicht aktiv zur Vermarktung Ihrer Produkte genutzt wurde. Da Sie die Website mittlerweile aufgegeben haben, hat sie keine Außenwirkung mehr.
4. Kauf von Systeme.io und Nutzung (ab 11.11.24): Der Kauf und die Nutzung eines Marketingtools zur Sammlung von E-Mail-Kontakten und zum Versenden von E-Mails kann als Übergang von der Vorbereitung zur aktiven Geschäftstätigkeit angesehen werden, insbesondere wenn Sie bereits E-Mail-Kontakte sammeln. Dies zeigt eine systematische Vorbereitung auf den Verkauf Ihrer Produkte.
5. Einrichtung von Google Ads und Schaltung von Werbeanzeigen (ab 19.11.24): Die Schaltung von Werbeanzeigen über Google Ads stellt eine Handlung mit Außenwirkung dar und kann als Beginn der gewerblichen Tätigkeit angesehen werden. Dies ist der Punkt, an dem Sie aktiv in den Markt eingetreten sind, um Kunden zu gewinnen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aktivitäten bis zur Nutzung von Systeme.io und der Schaltung von Google Ads als Vorbereitungshandlungen angesehen werden können. Die Schaltung von Werbeanzeigen und das Sammeln von E-Mail-Kontakten markieren jedoch den Übergang zur aktiven Geschäftstätigkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Danke für die ausführliche Antwort. Im Fragebogen wird auch nach den voraussichtlichen Einkünften im Jahr der Betriebseröffnung gefragt. Wäre die Betriebseröffnung dann der 19.11.24 oder der Tag an dem ich tatsächlich mein Produkt verkaufe?
Die Betriebseröffnung im steuerlichen Kontext ist der Zeitpunkt, zu dem Sie tatsächlich mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit beginnen – also der Moment, in dem Sie erste Umsätze erzielen oder konkrete wirtschaftliche Aktivitäten entfalten (z. B. Waren verkaufen, Dienstleistungen anbieten oder Rechnungen schreiben). Sie ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Datum der Anmeldung beim Gewerbeamt oder dem Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens.
In Ihrem Fall also nicht der 19.11.24 sondern ab dem Zeitpunkt des Produktverkaufes.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt