Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre mitgeteilte Einstellung zur Benutzung eines fremden Stromanschlusses ist so sicherlich nicht richtig. Sie fragen aber allein nach der strafrechtlichen Seite, welche ich Ihnen gerne schildere:
Der Gesetzgeber hat in § 248c StGB
die sog. „Entziehung elektrischer Energie“ unter Strafe gestellt. Voraussetzung hierfür ist u.a. der Entzug mittels eines NICHT zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie bestimmten Leiters. Die vertragswidrige Benutzung eines ordnungsgemäßen Leiters ist nicht strafbar. Demzufolge ist es auch der unbefugte Stromverbrauchmittels vorhandener Energiequellen nicht. Wohl aber der unberechtigte Anschluß eines nicht zur Anlage gehörenden Kabels (so GA 58, 369; Düsseldorf, NStE Nr.1). Mit dem reinen Neu-Einschrauben der Sicherungen liegt mit dieser Rechtsprechung demnach keine Strafbarkeit vor.
Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges (§ 263 StGB
) dürfte ausscheiden, da Sie ja keine Veränderungen am Zähler zur Täuschung des Stromlieferers vornahmen, das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB
) mangels Automat auch.
Ob Sie zivilrechtlich ebenso mit einem blauen Auge davonkommen, daran hege ich jedoch erhebliche Zweifel.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Danke für die Antwort.... Ich hatte hier 2 Fragen gestellt. Damit ich die Unterschiede in Bewertungen dieser "TAT" erkennen kann.
Einmal aus meiner Sicht: siehe auch Antwort dafür bei:
Betreff: unerlaubter Stromverbrauch zu meinen Lasten
und einmal diese fiktive Frage aus "TÄTERSICHT" Obwohl gleicher "Tatbestand" Ich hatte eigentlich die Absicht diese
unberechtigte Benutzung zu meinen Lasten strafrechtlich anzuzeigen, nachdem ich jetzt diesen Prozess gegen die EON verloren habe, die 2001 - ohne mein Wissen - diesen Zähler auf mich angemeldet hat.
Für die zivilrechtlichen Regressansprüche gegen die - unbefugten - Verursacher des Stromverbrauches soll ich (trotz Alg2) lt. Richter keine Prozesskostenhilfe erhalten, sondern die Regressklage dann allein bezahlen. Mit einer Verurteilung der "Täter" > Betrug hätte ich jedoch bessere Chancen im Zivilprozeß mit meiner Regressforderung.Wenn es jedoch keine Straftat war, dann habe ich ja auch keine Chance und muss alles aus eigener Tasche bezahlen? Den nicht von mir verbrauchten Strom sowie alle Kosten des verlorenen Prozesses?
Dabei hatte ich schon Hoffnung geschöpft nach der Antwort Ihrer Kollegin...
Betreff: unerlaubter Stromverbrauch zu meinen Lasten
Welche konkreten Schritte empfehlen Sie mir? Was muss ich tun?
Danke für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Frau S.,
im Rahmen Ihrer beiden bei FEA gestellten Fragen bin ich allein für den strafrechtlichen Teil der von mir beantworteten „Sachverhaltsvariante“ Ansprechpartner. Zivil- und Strafrecht müssen zudem nicht denknotwendig zu in sich stimmigen Ergebnissen kommen – wie sich natürlich auch bei der „echten“ und der vom Sachverhalt entgegen Ihrer Nachfrage eben nicht deckungsgleichen „fiktiven“ Frage unterschiedliche Antworten sich ergeben können. Gerade weil im Strafrecht streng am Gesetzeswort auszulegen, im Zivilrecht mit Treu und Glauben, guten Sitten, Verhältnismäßigkeit, Verwirkung u.a. eher die „gerechte“ Lösung angestrebt wird, decken sich beide Rechtsgebiete nur bedingt.
Dies vorangeschickt, sehe ich aus strafrechtlicher Sicht keine Möglichkeit, so wie Sie mir das Verhalten des „Stromdiebes“ schilderten, durch eine strafrechtliche Verurteilung Ihre vom Rechtsgefühl plausible, zivilrechtliche Anspruchsgeltendmachung zu erleichtern. Ich verstehe Ihre diesbezügliche Enttäuschung. Aber das Strafrecht „klebt“ aus wohlerwogenen Gründen sehr am Wortlaut der Straftatbestände und hat für eine „vom Bauch her“ erfolgende Auslegung, hier § 248c StGB
, keinen Spielraum.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de