Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem gegebenen Kontext ist der Kommentar "Charlie Kirk... viel zu spät gegangen schade das er so alt geworden ist" unter einem TikTok-Video über den verstorbenen Republikaner Charlie Kirk rechtlich zu bewerten.
Eine Strafbarkeit wegen Hassrede im Sinne des deutschen Strafrechts kommt insbesondere nach folgenden Vorschriften in Betracht:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Einschlägig wäre hier eine Beleidigung (§ 185 StGB).
Eine Beleidigung setzt eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer bestimmten Person voraus. Der Kommentar äußert eine abwertende Meinung über den Verstorbenen, indem er bedauert, dass dieser nicht früher verstorben ist. Nach dem Kontext ist eine Beleidigung grundsätzlich auch gegenüber Verstorbenen möglich, allerdings ist der Schutz der Ehre nach dem Tod eingeschränkt. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung Verstorbener ist in § 189 StGB geregelt. Hiernach ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener strafbar.
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB):
Nach § 189 StGB macht sich strafbar, wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft. Der Kommentar bringt eine abwertende Haltung gegenüber dem Verstorbenen zum Ausdruck, indem er dessen Tod als "zu spät" bezeichnet und bedauert, dass er "so alt geworden ist". Dies kann als Verunglimpfung des Andenkens angesehen werden, da es eine grobe Missachtung des Verstorbenen darstellt.
Fazit:
Der Kommentar ist nicht als Volksverhetzung oder Hassrede im Sinne des § 130 StGB strafbar, da er sich nicht gegen eine geschützte Gruppe richtet. Allerdings kann der Kommentar als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB strafbar sein, da er eine grobe Missachtung des Verstorbenen ausdrückt. Ob tatsächlich eine Strafverfolgung erfolgt, hängt davon ab, ob ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung besteht und ob ein Strafantrag gestellt wird.
Das ist nach meiner Meinung nicht unbedingt anzunehmen, zumal der Verstorbene US-Amerikaner ist und in der USA lebte.
Zusammengefasst:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Könnte jetzt jemand in Deutschland dies bezüglich eine Anzeige stellen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
in Deutschland kann jeder eine Strafanzeige stellen, wenn er Kenntnis von einer möglichen Straftat erlangt.
Ob die Anzeige Erfolg hat, ist eine andere Frage.
Für Delikte wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) ist in der Regel ein Strafantrag nach § 194 StGB notwendig ist, damit eine Strafverfolgung überhaupt möglich ist.
Das bedeutet, dass in der Regel nur der unmittelbar Betroffene oder dessen Angehörige einen solchen Antrag stellen können.
Da sich der Kommentar auf eine verstorbene Person bezieht, käme allenfalls § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) in Betracht. Auch hier ist ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung erforderlich, und in der Praxis wird ein solches Verfahren häufig eingestellt, insbesondere wenn kein enger Bezug zu Deutschland besteht oder der Verstorbene kein Deutscher war.
Mit freundlichen Grüßen