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16 Ergebnisse für vermieter mieterhöhung kündigen balkon

Sonderkündigungsrecht Modernisierung Mieterhöhung
vom 7.2.2013 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Es werden Fenster erneuert, eine Heizungsanlage installiert, ein Balkon angebaut, die Fassade gedämmt, das Dach gedeckt, etc. ... Laut Aussage vom Vermieter habe ich nur die Möglichkeit zum 31.05.2013 zu kündigen. ... Frage: Kann ich vom Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung Gebrauch machen und zum 30.04.2013 kündigen?
muss der Mieter dem Balkonanbau zustimmen, auch ohne Mieterhöhung
vom 10.8.2009 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Zwei der vier Mieter fordern regelrecht den Balkon, da sie sonst ihren Mietvertrag kündigen bzw. eine Mietminderung durchsetzen. Eine von den vier Wohnungen steht leer, diese kann ich mit dem neuen Balkon einfacher und besser vermieten. Die Mieterin im Hochparterre, weigert sich einen Balkon anbauen zu lassen obwohl sie keine Mieterhöhung erhält.
Modernisierungmaßnahme Balkon
vom 13.11.2006 40 € Historischer Preis
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Der damalige Eigentümer hatte bereits Bauanträge für Balkone gestellt - diese sind verjährt. Der neue Eigentümer hat dies aufgegriffen, mir im Mietvertrag schriftlich versichert, dass die Balkone im frühjahr 2006 vorgebaut würden (nicht passiert). ... Mit den Arbeiten Balkone soll in der 5. kalenderwoche 2007 begonnen werden.
Fristen und Wohnfläche bei Mieterhöhungsbegehren
vom 15.1.2013 25 € Historischer Preis
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Hierzu nun meine erste Fragestellung: Kann der Vermieter Begründungen nachreichen? ... Auf Nachfrage teilte mir der Architekt mit, dass in diesen 56qm der Balkon mit 50 Prozent und ein außerhalb der Wohnung liegender Abstellraum einberechnet seien. ... Mein Vermieter begründet die Mieterhöhung durch 4 Vergleichswohnungen im selben Haus.
Mieterhöhungsbegehren mit Vergleichswohnungen und Mietpreisbremse
vom 25.1.2017 52 € Historischer Preis
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Die geforderte Mieterhöhung hält sich innerhalb der Kappungsgrenze des §558 III BGB. ... Die von mir jetzt geforderte Mieterhöhung beträgt 15%. Auf Dein Sonderkündigungsrecht erlaube ich mir hinzuweisen. §561 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet wörtlich: "Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Sachbeschädigung am Mietobjekt
vom 30.8.2007 35 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Vorige Woche Freitag wurde dann von unserer Tochter beobachtet, wie die beiden kleineren Kinder vom Balkon aus mit Pistolen knallten. ... Am liebsten würden wir sie kündigen(unbefristeter Mietvertrag)und selber wieder in das Haus einziehen, neben unsere Tochter.
Fristlose Kündigung eines Zeitmietvertrags
vom 22.12.2007 30 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
In einem Gespräch (Ende Oktober) einigten wir uns im beidseitigen Einverständnis darauf, dass er zum 1.12 ausziehen würde, da bei einem Auszug meinerseits er durch den Vermieter verpflichtet worden wäre auch auszuziehen, sein Mietvertrag ist quasi an meinen angekoppelt. ... Heute habe ich festgestellt, dass auf dem von meinem Zimmer ausgehenden Balkon Getränke entwendet wurden.
Mieterhöhungsbegehren mit Vergleichswohnungen (ohne Geschosse und Weblinks)
vom 26.6.2016 40 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Die von mir jetzt geforderte Mieterhöhung beträgt 15%. Auf Dein Sonderkündigungsrecht erlaube ich mir hinzuweisen. §<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/561.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 561 BGB: Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung">561</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet wörtlich: "Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. ... Jedoch gehe ich davon aus, dass die vorgeschlagene Mieterhöhung angemessen ist und Deine Zustimmung findet.
Kein Anspruch auf NK-Zahlung für Garage wenn im Mietvertrag nicht einzeln aufgeführt?
vom 27.9.2004 20 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
AB HIER ZITAT: "Mieterhöhung für Ihre Wohnung Aurelienstraße XXX per 1. ... Die geforderte Mieterhöhung hält sich innerhalb der Kappungsgrenze des § 558 III BGB. ... Auf Ihr Sonderkündigungsrecht erlaube ich mir hinzuweisen. § 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet wörtlich: „Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Komplizierte Untervermietung
vom 23.9.2016 52 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. ... Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, daß nach der Rechtsprechung es erforderlich ist, daß der Vermieter die Betriebskostenpositionen im einzelnen benennt, ansonsten die Umlagefähigkeit dieser Kosten nicht möglich ist. ... Wir gehen daher davon aus, daß aufgrund der Mietvertragsgestaltung diese Kosten nicht auf unsere Mitglieder umlegbar sind.“ Bei den Mängeln handelt es sich um eine undichte Scheibe im ehemaligen Büro (Anbau mit eigenem Zugang von Außen) und einem angeblich schadhaften Balkon.
Überprüfung des Mietvertrags
vom 26.11.2006 200 € Historischer Preis
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Dies wurde allerdings weder im Grundbuch, noch im Mietvertrag je angepasst und sowohl mein Kaufvertrag, als auch alle Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen sind für zwei Zweizimmerwohnungen erstellt. ... Mir ist es eigentlich egal, ob ich direkt vermiete oder die jetzigen Mieter untervermieten, solange: a) die Mieter sich am Untermieter nicht bereichern (d.h. pro qm nicht mehr verlangen, als ich bekomme) b) wenn die Mieter ausziehen der Untermieter ebenfalls ausziehen muss (ich will die Wohnungen dann zusammenlegen in eine Große.