Sehr gehhrter Freagesteller,
gerne benatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Bei bestehenden Mietverhältnissen von Wohnräumen darf der Vermieter gemäß § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Erhöhung in einem zeitlichen Mindestabstand von 15 Monaten verlangen, jedoch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Weiter darf eine Erhöhung regelmäßig nur bis zur Kappungsgrenze von maximal 20 Prozent erfolgen, § 558 Abs.3 BGB.
Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert. Dazu kann der Vermieter dem Ankündigungsschreiben auch den Mietspiegel beilegen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, der Erhöhung einen sog. qualifizierten Mietspiegel zugrunde zulegen. Nach Ihren Darstellungen wurde die Erhöhung nicht einmal begründet.
Gemäß § 554 BGB kann der Vermieter auch eine Mieterhöhung fordern, wenn er Modernisierungsmaßnahmen an dem Mietobjekt durchgeführt hat. Hierbei gilt: Der Mieter muss jede Mieterhöhung in Zusammenhang mit der Modernisierung dulden, wenn durch sie der allgemeine Standard gehalten wird, wobei die örtlichen und regionalen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ausgehend Ihrer Angaben hat eine Modernisierung nicht stattgefunden.
Es ist nach alledem überhaupt fraglich, ob der Vermieter eine Mietrhöhung in dieser Höhe hätte vornehmen dürfen.
Jedenfalls steht Ihnen ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu. Nach § 561 Abs.1 BGB
kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB macht. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Dies bedeutet für Sie, dass Sie bereits morgen zum 28.02.2013 kündigen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein und eine erste rechtliche Orientierung verleihen konnte.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)