Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wird Ihnen das Recht zustehen, aus dem Mietverhältnis vorzeitig durch Stellung eines Nachmieters auszuscheiden. Denn auch bei fehlender Nachmieterklausel bedeutet die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter grundsätzlich dann eine besondere Härte, wenn die Wohnung aufgrund des Familienzuwachses zu klein wird. Nachdem Sie mitteilen, dass der Boden stark beschädigt sei, wird eine Nachmietersuche ggf. kaum möglich sein.
Ob Ihnen aufgrund des mangelhaften Bodens oder der Nichteinhaltung der Zusage, einen Balkon anzubauen, ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, erscheint mehr als zweifelhaft. Zwar kann der Mieter das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB
dann fristlos kündigen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtszeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung werden der beschädigte Boden sowie das Fehlen des Balkons jedoch kaum begründen. Weiterhin muss der Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 543 Abs. 1 BGB
unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 BGB
die fruchtlose Setzung einer Abhilfefrist oder eine erfolglose Abmahnung vorausgehen und außerdem muss die Kündigung binnen angemessener Frist ausgesprochen werden ( § 314 Abs. 3 BGB
). Das Kündigungsrecht ist daher verwirkt, wenn der Berechtigte mit der Kündigung übermäßig lange zuwartet. Unabhängig davon, ob überhaupt ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, spricht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung viel dafür, dass das Kündigungsrecht jedenfalls verwirkt ist.
Nachdem für Sie weiterhin die Sonderkündigungsrechte wegen einer etwaigen Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung oder wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung deshalb nicht vorteilhaft sein werden, weil jeweils eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt, wird eine vorzeitige Lösung von dem Mietvertragsverhältnis daher voraussichtlich nur durch Schließung eines Mietaufhebungsvertrages möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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