Gemäß Teilungserklärung sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip abzurechnen, also Reparaturen die die Garage betreffen, lediglich auf die Garageneigentümer umzulegen unsw...Das Dach der Garagenzeile (Genmeinschaftseigentum) ist 50 Jahre alt und weist Schäden auf, sodass bei Eigentümer XY und Z bereits Schäden am Sondereigentum und Sachgut (KFZ, Werkzeug ) durch Nässe entstanden sind. ... Denn die Abwendung von weiteren Schäden am Sondereigentum und auch am Gemeinschaftlichen Eigentum liegt im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Zwar sind hier Schäden an Wertgegenständen entstanden, jedoch ist keine Gefahr für Personenschänden im Verzug oder auch grobe Schäden wie z.b. durch einen Rohrbruch etc...Aber auch wenn es ,,nur '''''''' eine Garage ist, muss ja gehandelt werden.