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Abschlepp-LKW mit roten Kennzeichen

18. Dezember 2004 14:00 |
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Generelle Themen


Der Freund meiner Tochter hat bei einem Bekannten einen Abschleppwagen geordert, um das Auto seines Onkels abschleppen zu lassen. Das Auto stand in unserer eigenen Hofeinfahrt. Es war sozusagen ein Freundschaftsdienst an einem Sonntagabend. Beim Hochziehen des Autos kam es dazu, das sich das Seil löste, somit das Auto ungebremst vom LKW wieder herunter rollte und gegen mein Auto (Golf II )prallte und den Golf einen Treppenaufgang hinaufschob. Dabei entstand an beiden PKW beträchtlicher Sachschaden. An unserem Golf laut KVA ca.1500.-€.
Wir haben an dem Abend jedoch keine Polizei eingeschaltet, da wir der Meinung waren, uns auf privater Ebene über die entstandenen Kosten so zu einigen. Im Nachhinein wurde uns auch noch bewußt, dass das Abschleppfahrzeug mit roten Kennzeichen bewegt wurde.
Mein Mann ( ist von Beruf Kfz.Mechaniker ) hat in Eigenarbeit meinen Golf wieder instandgesetzt und hat dafür rund 500.-€ Material benötigt.
Auf meine persönliche Bitte an den Chef der Kfz- Werkstatt, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um die angefallenen Kosten zu begleichen, passierte leider gar nichts.
Nun zu meinen Fragen:
1. Darf ein Abschleppwagen mit roten Kennzeichen überhaupt ein Auto abschleppen?
2. Kann ich das jetzt noch anzeigen oder ist es bereits zu spät dafür, denn es sind inzwischen 4 Wochen vergangen?
3. Kann ich überhaupt irgend etwas tun, um an mein Geld zu kommen, da es sich ja eigentlich nur um einen Freundschaftsdienst/ Gefälligkeit ohne offiziellen Auftrag gehandelt hat?
Für den Tathergang gibt es auch Zeugen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon im voraus bei Ihnen.

Guten Tag,

die Haftung aus einem Gefälligkeitsverhältnis heraus ist immer problematisch. Die Rechtsprechung neigt hier mit einer Fülle von Leerformeln zu Entscheidungen im Einzelfall. Hier wird man allerdings anhand der Tätigkeit sagen müssen, daß diese relative komplex und natürlich auch gefahrgeneigt ist, so daß trotz des Gefälligkeitsverhältnisses eine Haftung des Fahrers gegeben ist.
Hinzu kommt, daß der von Ihnen geschilderte Fehler wohl auf ein relativ hohes Maß an Verschulden schließen läßt.

Gegenüber dem Werkstattinhaber kommt es letztlich auf diese Erwägung nicht an, da er als Fahrzeughalter des Abschleppwagens jedenfalls haftet. Es hat sich die typische Verkehrsgefahr des Abschleppens verwirklicht. Dies führt dazu, daß er für den angerichteten Schaden auch dann haftet, wenn er von der Verwendung des Wagens konkret gar nichts wußte.

Ob der Wagen zum Zeitpunkt des Fahrens berechtigt mit einem roten Kennzeichen gefahren ist oder nicht, spielt für die Frage der zivilrechtlichen Haftung keine Rolle. Hier könnte allenfalls eine Ordnungwidrigkeit vorliegen, da rote Kennzeichen nur begrenzt eingesetzt werden dürfen. Für die Haftung ist dies aber gleichgültig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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