Richtiger Umsatzsteuersatz
vom 12.3.2010
50 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Der Verkauf von (Software-)Lizenzen zum Weiterverkauf (also eine Rechtseinräumung nach dem UrhG) wird nach §12 Nr.7c UStG mit dem ermäßigten USt-Satz belegt. Im konkreten Fall wurde ein Lizenzvertrag mit einem Lizenzgeber abgeschlossen der selbst Lizenznehmer gegenüber dem Urheber ist. Die Lizenz erstreckt sich neben der eigentlichen Software-Lizenz auch auf die Zugangsrechte zu einer Internet-Datenbank aus der Software heraus.