Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 v. H. der Bemessungsgrundlage für Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (§ USTG § 12 Abs. USTG § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
).
Begünstigt ist danach die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG
). Die ebenfalls steuerermäßigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (regelmäßig durch Verwertungsgesellschaften), ist u.a. auf Einräumung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gerichtet. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1 UrhG
) wird der Empfänger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG
) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG
) auf die ihm vertraglich eingeräumte Art zu nutzen.
Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch Datenbanken sein (§ 4 Abs. 2 UrhG
). Diese sind Sammelwerke, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln oder mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ferner verlangt § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein (BFH-Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129/70
, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1974, 261; vom 25. November 2004 V R 25/04
, V R 26/04
, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 208, 479, BStBl II - 2005, 419; vgl. auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 22. Dezember 1993, BStBl I 1994, 45 bezgl. Computerprogrammen; Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c, Rn. 26 ff.; Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 12 Rn. 310 und 321).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96
, Card Protection Plan
, Slg. 1999, I-973
, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1999, 254 Rn. 29, 30; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04
, Levob
, Slg. 2005, I-9433
, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - Beilage 2006, 38 Randnrn. 19 bis 22; vom 21. Juni 2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-453/05" target="_blank" class="djo_link" title="EuGH, 21.06.2007 - C-453/05: Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze de...">C-453/05</a>, Ludwig, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2007, 1160, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17, 18; BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 V R 24/02
, BFHE 213, 430
, BStBl II 2006, 935
, unter II.2.c aa, vom 17. April 2008 V R 39/05
, BFH/NV 2008, 1712
):
Jeder Umsatz ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.
Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (z.B. EuGH-Urteil Levob
in Slg. 2005, I-9433
, BFH/NV Beilage 2006, 38 Randnr. 22).
Nach diesen Grundsätzen stellt die Zurverfügungstellung der Datenbank an die Nutzer der Internetplattform keine eigenständige Hauptleistung gegenüber der Möglichkeit dar. Die Datenbank ist vielmehr das programmtechnische Mittel, um auf den Bestand der Internetplattform zurückzugreifen. Der Kunde zahlt aus seiner Sicht das Entgelt nicht für die Zurverfügungstellung einer Datenbank, sondern für die zeitliche Nutzungsmöglichkeit der auf dem Server hinterlegten Inhalte. Danach ist die Zurverfügungstellung der Datenbank als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren.
Die Hauptleistung unterfällt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
, soweit Sie die von Ihnen nutzbar gemachten Inhalte nicht geschaffen haben und auch keine Verwertungsgesellschaft im Sinne des UrhG sind.
Die bloße Befugnis zur Nutzung einer vom Ihnen erstellten Datenbank, ohne dass den Kunden Vervielfältigungsrechte im Sinne des § 87b UrhG
hieran eingeräumt werden, unterfällt jedoch ebenso wenig wie die bloße Nutzung eines Computerprogramms (hierzu BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 25/04
, V R 26/04
, BFHE 208, 479
, BStBl II 2005, 419
) der Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
(Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 22. November 2007 15 K 3601/04
, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 419
).
Vor diesem Hintergrund kann ein reduzierter USt-Satz nicht angewandt werden.
Sofern ich Ihre Sachverhaltsbeschreibung missverstanden haben sollte, und Sie dementgegen Ihren Kunden Vervielfältigungsrechte nach UrhG einräumen, würde sich die Beurteilung ändern.
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Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Frau Stötzer-Werner,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie haben unsere Frage insoweit mißverstanden, dass wir selbst in diesem Fall eine Verwertungsgesellschaft sind. Wir haben eine Software(+Datenbankzugangsrecht) zur Produktion, Vervielfältigung, Verbreitung und Vertrieb lizensiert. Bei unserer Frage geht es um den Steuersatz, den uns der Lizenzgeber für diese Rechteeinräumung berechnen muss. Also nicht unsere Rechnunglegung an einen Verbraucher. Bitte konkretisieren Sie Ihre abschließende Beurteilung dahingehend. Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter diesen Umständen beurteilt sich der Sachverhalt wie folgt:
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
ermäßigt sich die Steuer sich 7 v. H. der Bemessungsgrundlage für Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben. D. h. auf Ihren Fall angewendet, der Lizenzgeber räumt Ihnen die Nutzungsrechte an der Software und damit auch die Vervielfältigung ect. ein. Folglich greift der Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
ein.
Der Datenbankzugang führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch er Rechte nach UrhR vermitteln kann.
Eine andere Beurteilung ist auch zweckmäßigerweise im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies weil der Lizenzgeber Ihnen sodann eine Rechnung mit 19% Umsatzsteuer ausstellen würde und Sie aber nur 7% Umsatzsteuer an Ihre Kunden weiterberechnen können. Daher würde der Lizenzgeber Umsatzsteuer erhalten und als Vorsteuer wieder geltend machen, die nicht im Reihengeschäft berücksichtigt werden kann. Dies würde umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sofern weitere Probleme im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäftes auftreten, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich bitte unter info@rain.stoetzer-werner.de. Sodann können wir auch gern einen Besprechungstermin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
M.Stötzer-Werner
Rechtsanwältin