(Hab ein entsprechendes angebot aber nur mündliche zusicherung, und dies ist mir zu riskant) zu meinen fragen: frage 1) der eu-haftbefehl selbst, d.h die ausstellung des haftbefehls unterliegt dieser auch einer verjährungsfrist? ich hab was gehört von 3 jahren nach ausstellung, entweder müsste dann ein gerichtsentscheid vorliegen bezw. ein verfahren in abwesenheit durchgefürht werden ansonsten verjährt der haftbefehl..nicht natürlich die straftat ;) frage 2) ich möchte eingentlich gerne deutschland besuchen, vielleicht mich dort niederlassen, nur ich würde ja gerade verhaftet wegen eu haftbefehl, die frage ist aber wegen der doppelten inkrimination..welche ich annehem in DE nicht gegeben ist, da ihr ja liberale prostitutions gesetz habt (bordelle etc).