Sehr geehrter Ratsuchender,
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (2 Ss 1291/99
)macht sich der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften nicht als "Einführer" im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
strafbar.
In dem hier entschiedenen Fall kaufte der Angeklagte
in den Niederlanden zwei Videofilme "einfach"pornographischen Inhalts auf dem Versandwege.
Problematisch ist hier der Begriff des Einführens, so gibt es zwar Stimmen in der Literatur, die als Täter nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl den ausländische Lieferanten als auch den inländische Besteller ansehen.
Das Gericht hat aber zutreffend bei seiner Entscheidung den Willen des Gesetzgebers herangezogen. So wollte der Gesetzgeber bei weitgehender Freigabe sogenannter einfacher Pornographie an Erwachsene die Strafbarkeit auf den Schutz "zweier eng begrenzter Rechtsgüter, nämlich den Jugendschutz und den Schutz des ohne seinen Willen pornographischen Erzeugnissen Gegenübergestellten" beschränken.Gründe des Jugendschutzes gebieten es indessen aber nicht, den endverbrauchenden Besteller einfacher Pornographie nach § 184 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB
unter Strafe zu stellen.
Denn diese Vorbereitungshandlung zum späteren, vom Gesetzgeber gewollten straflosen Besitz tangiert Belange des Jugendschutzes nicht. Es macht keinen die Strafbarkeit begründenden Unterschied aus, ob der Erwachsene das Pornographiematerial in für Jugendliche unzugänglichen Verkaufsstellen erwirbt oder ob er es sich aus dem Ausland schicken lässt. Insoweit besteht für den später straflos besitzenden Besteller kein Strafbedürfnis.
Aus den genannten Gründen haben Sie sich nicht strafbar gemacht.Der Wille des Gesetzgebers und das OLG Hamm stehen auf Ihrer Seite.
Trotzdem besteht zunächst das Risiko, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Wenn Sie die Filme aber nur für Ihren privaten Gebrauch verwenden, haben Sie nichts zu befürchten. Sollte die Staatsanwaltschaft Sie befrage, weisen Sie Sie dann auf das obige Urteil hin. Ich gehe dann stark davon aus, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.Gegen die Beschlagnehme können Sie allerdings nichts machen, da diese rechtmäßig war.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Sehr geehrter Herr Marcus Alexander Glatzel,
ich danke Ihnen vielmals für die äußerst informative und klärende Antwort. Mir ist ein Stein vom Herzen gefallen.
Das heißt also, ich schicke kein Schreiben an den Zoll? Ich reagiere erst, falls mich die Staatsanwaltschaft anschreibt?
Herzliche Grüße
R.
Sehr geehrter Ratsuchender,
schön, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Sie müssen zunächst gar nichts unternehmen, da Sie sich strafrechtlich (s.o.) nichts vorzuwerfen haben.
Mit freundlichen Grüßen und eine geruhsame Nacht
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt