Wirksamkeit Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, Teppichboden
vom 31.1.2019
68 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Mikio Frischhut / Nürnberg
Unser formularmäßiger Mietvertrag entfält folgende Klausel: §11Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen 11.1 Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses sämtliche fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. 11.2 Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen ( Kleinreparaturen) an den seinem häufigen Nutzung und Zugriff ausgesetzten Installationsgegenständen des Mietobjektes, wie z.B. für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz-und Kocheinrichtungen, WC- Anlagen, Wasch-und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen, Rolläden und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. ... Die Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert. ... Spielt nicht bei der Abgrenzung, ob er sich um gewöhnliche Nutzung und Verschleiß oder Beschädigung handelt, die Tatsache, dass man an Familie mit zwei kleinen Kindern vermietet hat, eine Rolle?