Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt, Rechtsschutzversicherungen (RV) haben im Allgemeinen - aber zumindest häufig - folgenden oder ähnlich lautenden Passus in Ihren Versicherungsbedingungen: ----------------------------- Kündigung nach Rechtsschutzfall (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. (2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. (3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. ... Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. ----------------------------- Meine Frage: Theoretisch angenommen, ich hätte nunmehr den zweiten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten bei der Versicherung eingereicht und ggf. auch eine Deckungszusagen erhalten, könnte ja nunmehr die RV den Vertrag (nach og.