Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der gemachten Sachverhaltsangaben als erste rechtliche Orientierung wie folgt:
grundsätzlich gilt im Recht der privaten Krankenversicherung (PKV) das private Vertragsrecht unter den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechts. Anders als die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Rechtsverhältnisse zwischen Versichertem und Versicherer nicht öffentlich-rechtlich durch das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), sondern durch die Vorschriften des Privatrechts geregelt, hier insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Im privaten Vertragsrecht gilt vor allem der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser bedeutet, dass es dem Grunde nach jedermann freigestellt ist, mit wem und zu welchen Bedingungen er Verträge abschließt und wem nicht. Dieser Grundsatz gilt auch bei der PKV. Die PKV kann – ebenso wie Sie ja auch – selber entscheiden, wen sie als Versicherten aufnimmt und wen nicht bzw. unter welchen besonderen Bedingungen sie dies machen will. Dies drückt sich insbesondere durch die seitens der PKV vor Vertragsschluss regelmäßig gestellten Gesundheitsfragen und durch eventuelle Beitragaufschläge oder Leistungsausschlüsse bei Vorliegen von Vorerkrankungen aus. Sind die bei Vertragsschluss ausgehandelten Bedingungen allerdings einmal festgelegt, so können sie nur unter ganz engen Voraussetzungen nachträglich wieder geändert werden.
Allerdings gilt dies auch nur, solange das Versicherungsverhältnis Bestand hat. Wird dies beendet, so kann allenfalls ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, wobei in der PKV dann auch erneut Gesundheitsfragen gestellt werden und selbstverständlich auch wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Hier sind dann auch diejenigen Vorerkrankungen anzugeben, die dem Versicherer eigentlich bereits aus dem vorangegangenen Vertragsverhältnis bekannt sein sollten.
In Fällen, wie dem Ihrigen, besteht die Möglichkeit, den ursprünglichen Versicherungsschutz durch Abschluss einer Anwartschaftsversicherung aufrechtzuerhalten. Hier zahlt man Ergebnis seine Beiträge ausschließlich dafür, den Versicherungsschutz zu den ursprünglichen Bedingungen zu erhalten – Krankenversicherungsschutz besteht zu dieser Zeit keiner. Wird dann aber die Anwartschaftsversicherung zwischendurch gekündigt, so wird das gesamte bisher bestehende Versicherungsvertragsverhältnis beendet mit der Folge, gegebenenfalls ein ganz neues Vertragsverhältnis mit all den bekannten Nachteilen eingehen zu müssen. Einen Anspruch auf Aufnahme beim Versicherer insbesondere zu den alten Bedingungen haben Sie nicht. Ein solcher Anspruch besteht seit dem 01.04.2007 lediglich in Bezug auf den Standardtarif. Dieser allerdings bringt gegenüber der GKV inhaltlich keinen Vorteil und macht eigentlich nur für die Menschen Sinn, die ansonsten weder in der GKV noch in der PKV aufgenommen werden würden.
Die einzige Möglichkeit für Sie, bei Ihrem alten Versicherer zu den alten Bedingungen wieder aufgenommen zu werden, läge in einer Kulanz von Seiten des Versicherers. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Wenn Sie im Anschluss an ihren Auslandsaufenthalt arbeitslos werden, so werden Sie für den Fall des Bezuges von ALG I oder ALG II allerdings wieder gesetzlich versicherungspflichtig. Hier hätten Sie allenfalls als eigentlich privat Versicherter die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen kann.
Ich wünsche Ihnen dennoch alles Gute und Gesundheit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
P. Stühler-Walter
Rechtsanwalt
Bonn