Relevante Regelungen darin: Es gibt eine flexible Schönheitsreparaturenklausel: "Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre, in Nebenräumen alle 10 Jahre." ... Abschnitt zur Beendigung des Mietvertrages: "Spätestens bei Ende des Mietvertrages (letzter Tag der Mietzeit) hat der Mieter die Mieträume in vertragsgemäßem, von Verschmutzungen befreitem Zustand (unter Durchführung von Staubsaugen, Fensterputzen, Reinigung der Sanitärobjekte inklusive Entfernung von Kalk- und sonstigen Ablagerungen, Wischen der Schränke, des Kühlschranks und zu wischenden Bodenflächen, Reinigung der Küche insbesondere des Herds), unter Entfernung aller von ihm eingebrachter Gegenstände (mit Ausnahme der nach § 19 Nr. 2 vom Vermieter übernommenen Gesgenstände) mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.