Exemplarisch befindet sich nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Antwort: Der Versorgungsausgleich wurde in der außergerichtlichen Rechnung nicht angesetzt , da er mit einem Streitwert im Ehescheidungsverfahren enthalten ist. ... (ANMERKUNG: Warum sollte eine Einigungsgebühr angesetzt werden, wenn es keine Einigung gab) Es wurde jedoch eine außergerichtliche Einigung zum Versorgungsausgleich erzielt, nämlich dahingehend, dass Ihre gesamten während der Ehe erworbenen Altersanwartschaften den die Gegenseite geltend gemacht hatte, nicht über das Familiengericht ausgeglichen wurde, und zwar wegen des gelungenen Verzichts zum Versorgungsausgleich in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Daher wäre auch eine Einigungsgebühr hinsichtlich des Versorgungsausgleichs abzurechnen gewesen, und zwar nach der hohen Forderung der Gegenseite.