Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Allem voranzustellen ist Folgendes:
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Der Ausgleich wird bezogen auf die Ehezeit ermittelt. Der ermittelte Wert ist gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgten Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind – also auf Dauer feststehen – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an anzupassen.
Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 57 Abs.1 Satz 1 BeamtVG), es sei denn bei Scheidung ist bereits einer der Parteien im Ruhestand, dann gilt noch das sogenannte "Rentnerprivileg". Die Kürzung erfolgt dann erst wenn der andere geschiedene Ehegatte in den Ruhestand versetzt wird.
Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Leider ist eine interne Teilung der Anwartschaften bei Landesbeamten nicht möglich, so dass das Gericht nur eine externe Teilung vornehmen kann.
Dies bedeutet, dass für Sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würden.
Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Betrag gekürzt.
Die damit begründete gesetzliche Rente kann naturgemäß erst mit Erreichen der Regelaltergrenze in Anspruch genommen werden. Dies stellt ein Problem dar, wenn die Pensionierung zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wird. Die gesetzliche Rente könnte dann nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Hier liegt auch das Kontra in der externen Teilung.
Alternativ, um diese Folge zu vermeiden, müsste eine andere Ausgleichsweise gefunden werden.
Dies kann dadurch erfolgen, dass ein privater Rentenversicherungsvertrag zu Ihren Gunsten begründet wird. der Ihnen ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt eine Rentenzahlung von monatlich 80 € einbringt.
Hier müssten zunächst Angebote von Versicherungen eingeholt werden, um auch zu eruieren, welcher Kapitalbetrag hierfür notwendigerweise zur Einzahlung zu bringen ist bzw. welche monatliche Zahlungen über welchen Zeitraum.
Es wäre dann erforderlich den Versorgungsausgleich auszuschließen und die Alternativlösung zu vereinbaren. Dies kann durch notariellen Vertrag oder gerichtliche Vereinbarung erfolgen (soweit beide in der Scheidung anwaltlich vertreten sind).
Es ist darauf hinzuweisen, dass es um den Ausgleich von Versorgungs- also Rentenanwartschaften handelt. Ein Anspruch auf Zahlungen vor Eintritt der Pensionierung bestehen daher nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
zuerst einmal vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Es ist für mich allerdings noch die praktische Umsetzung des VA unklar in Bezug zu meiner 2. Frage:
-Wird die errechnete Differenz von 80,- zum Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Rentenanwartschaftspunkte umgerechnet, die zum Zeitpunkt meines Eintrittes ins gesetzliche Rentenalter wieder in eine Summe X zurückgerechnet, von den Versorgungsbezügen des Ex-Mannes abgezogen und mir ausgezahlt werden?
-Welche monetäre Verluste sind eventuell zu erwarten bei dieser Art der Hin- und Herrechnung?
-Wird dem Mann mehr abgezogen, als mir ausgezahlt wird?
-Wird auch von meinen Versorgungsbezügen etwas abgezogen, wenn ich in Pension gehe? Darauf bezog sich auch meine 5. Frage
Und zuletzt noch einmal zu meiner 5. Frage: -Welche besseren Alternativen (aus Ihren anwaltlichen Erfahrungen heraus) gibt es im vorliegenden Fall, als die externe Teilung mit der Begründung von Rentenanwartschaften?
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
-Wird die errechnete Differenz von 80,- zum Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Rentenanwartschaftspunkte umgerechnet, die zum Zeitpunkt meines Eintrittes ins gesetzliche Rentenalter wieder in eine Summe X zurückgerechnet, von den Versorgungsbezügen des Ex-Mannes abgezogen und mir ausgezahlt werden?
Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird der Differenzbetrag von 80 € vom Rentenkonto Ihres Ehemannes abgezogen und auf ein für Sie einzurichtendes bzw. bereits vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung "eingezahlt". Der Abzug bei Ihrem Mann erfolgt also mit Rechtskraft der Entscheidung. Sie erhalten diese Rente dann aber erst mit Eintritt in die Regelaltersrente, ich gehe davon aus, dass dies in Ihrem Fall mit 67 Jahren der Fall sein wird.
-Welche monetäre Verluste sind eventuell zu erwarten bei dieser Art der Hin- und Herrechnung?
Verluste sind keine zu erwarten.
-Wird dem Mann mehr abgezogen, als mir ausgezahlt wird?
Nein, Ihrem Mann wird nicht mehr abgezogen, als Sie erhalten werden.
-Wird auch von meinen Versorgungsbezügen etwas abgezogen, wenn ich in Pension gehe? Darauf bezog sich auch meine 5. Frage
Nein, in Ihrem Fall wird ein sog. Quasi-Splitting vorgenommen. Deswegen wird nur der Differenzbetrag vom Konto Ihres Ehemannes abgezogen.
Und zuletzt noch einmal zu meiner 5. Frage: -Welche besseren Alternativen (aus Ihren anwaltlichen Erfahrungen heraus) gibt es im vorliegenden Fall, als die externe Teilung mit der Begründung von Rentenanwartschaften?
Alternative wäre einzig, dass Ihr Ehemann eine private Rentenversicherung zu Ihren Gunsten abschließt und hier entweder einen einmaligen Kapitalbetrag anlegt, der Ihnen dann bei Eintritt der Rente eine monatliche Rente von 80 € zusichert. Wenn der Kapitalbetrag nicht aufgebracht werden kann, müsste eine monatliche Zahlung auf diese Rentenversicherung erbracht werden, deren Höhe dann von der Versicherung bestimmt werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -