Individueller GbR-Vertrag zur Regelung für privaten Hauskauf
vom 13.3.2014
98 €
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(Gesellschafter B) zur Gründung und Führung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR. § 1 Name, Zweck Die Gesellschafter errichten unter dem Namen Name A und Name B, "Straße 111, PLZ Ort" GbR eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. ... Kündigt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 723 BGB: Kündigung durch Gesellschafter">§§ 723 ff. BGB</a> die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so wird ausdrücklich auf § 5.1 verwiesen.