Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
„frage kann mann das erbe mutter tante trennen ,da ja die sache mit TV mutterseits noch dauert."
Hier gehe ich davon aus, dass Sie die Frage so meinen, ob der Nachlass nach dem Onkel zwischen der Tante und den vier Brüdern als Erben der Mutter aufgeteilt werden kann.
Grundsätzlich geht das. Jeder Miterbe (also hier sowohl die Tante als auch jeder der vier Brüder) kann grundsätzlich unabhängig von den anderen Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Ausgeschlossen wäre dies nur, wenn zum Beispiel der Onkel in seinem Testament die Auseinandersetzung ausdrücklich ausgeschlossen hätte. So etwas geht für längstens 30 Jahre. Insofern muss die Antwort lauten: in der Regel ist das möglich. Möglicherweise schließt aber das Testament des Onkels dies aus. Endgültig kann man die Frage also erst beantworten wenn man das Testament des Onkels (und möglichst auch das der Mutter) gründlich gelesen hat.
„hat meine tante recht auf ihren teil in bar."
In der Regel nein.
Bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses müssen sich grundsätzlich die Erben einigen, wie sie die Nachlassgegenstände unter sich aufteilen. Dabei kann kein Miterbe – wie zum Beispiel hier die Tante – einseitig gegen den willen der anderen verlangen, dass er zum Beispiel nur das Bargeld erhält und die übrigen Miterben andere Gegenstände, hier zum Beispiel die Eigentumswohnung, erhalten. Man sollte sich also auf einen Teilungsplan verständigen. Wenn das nicht gelingt, kann jeder Miterbe grundsätzlich Klage auf Aufteilung des Nachlasses bei Gericht erheben. Dazu muss er einen Teilungsplan vorlegen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass zur Vorbereitung der Aufteilung des Nachlasses Immobilien – wie hier die Eigentumswohnung – durch eine Teilungsversteigerung verwertet werden. Dann wäre in der Regel genug Geld im Nachlass, damit alles problemlos geteilt werden kann. Allerdings bringt die Teilungsversteigerung in der Regel Wertverlust durch einen Erlös unterhalb des Verkehrswertes. Man sollte sich also möglichst einigen.
„kann man die wohnung bzw das haus ohne TV veräussern."
In der Regel nicht. Hier kommt es darauf an, welche Aufgaben dem Testamentsvollstrecker durch das Testament zugewiesen werden. Meistens ist es so, dass die Verwaltung des Nachlasses allein dem Testamentsvollstrecker zusteht. In einem solchen, häufigen, Fall kann man die Immobilien ohne Testamentsvollstrecker nicht veräußern. Abschließend kann man die Frage aber nur nach Einsicht in das Testament beantworten, indem die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
„kann man auch die testamentvollstreckung von amtswegen verweigern."
Die Frage ist nicht ganz leicht verständlich. Ich verstehe Sie so dass Sie fragen, ob Sie eine Testamentsvollstreckung ablehnen können, die Ihnen das Nachlassgericht anträgt. In dem Falle geht das. Niemand ist gezwungen, eine Testamentsvollstreckung anzunehmen. Das gilt unabhängig davon, ob man als Testamentsvollstrecker schon im Testament benannt wurde oder ob man durch das Nachlassgericht als Ersatztestamentsvollstrecker vorgesehen ist.
Wenn Sie aber mit der Frage meinen, ob man die Testamentsvollstreckung als solche einfach so beseitigen kann weil sich zum Beispiel niemand findet, dann ist die Antwort nein. Wenn der Wortlaut (oder im Bedarfsfall eine Auslegung) des Testaments ergibt, dass der Erblasser (hier also die Mutter) die Testamentsvollstreckung wollte, dann wird durch das Nachlassgericht auch ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt. Sollte sich keiner der Miterben bereit finden, dann kann das zum Beispiel auch ein örtlicher Rechtsanwalt sein.
Ich hoffe, dass sich Ihre Fragen richtig verstanden habe und verständlich beantworten konnte. Nutzen Sie bitte im Zweifelsfall die Nachfragefunktion. Sofern Sie in der Sache weiteren Bedarf an anwaltlicher Beratung und Vertretung haben, können Sie sich gerne über die Kontaktdaten im Profil an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen