Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie können als Miteigentümerin des Hausgrundstücks jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen. Dies folgt aus § 749 BGB.
Sofern eine freiwillige Veräußerung des Grundvermögens durch freihändigen Verkauf nicht erfolgen kann, so bleibt Ihnen der Weg der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG ( Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft ). Hier könnten Sie natürlich auch mitbieten.
Vom Versteigerungserlös werden dann zunächst die Verbindlichkeiten abgelöst. Der Rest wird entsprechend den Miteigenumsverhältnissen ausgekehrt. Auch diese Verteilung kann erforderlichenfalls gerichtlich erzwungen werden.
Die Übernahme Ihres Eigentumsanteils gegen eines Ausgleichszahlung können Sie hingegen nicht verlangen.
2.
Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist folgendes zu sagen:
Zunächst haben Sie als Miteigentümer ein Mitgebrauchsrecht nach § 743 II BGB. Eine Geldanspruch steht Ihnen nicht ohne weiteres zu. Dafür müssten Sie zunächst vom weiteren Eigentümer eine Neuregelung hinsichtlich Verwaltung und Benutzung des Eigentums verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens kommt dann anschliessend ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den im Haus verbliebenen Eigentümer in Betracht.
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte sollen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen