Die Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig. ... Kündigt das Unternehmen aus einem wichtigen Grund, den der Bauherr zu vertreten hat, verlangt das Unternehmen darüber hinaus pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 10 % des Teilbetrages aus dem im Zeitpunkt der Kündigung vertraglich vereinbarten Gesamtpreis, wobei es dem Unternehmen unbenommen bleibt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Schadensersatz steht dem Unternehmen jedoch nicht bzw. nur insoweit zu, als der Bauherr nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Anspruch tatsächlich wesentlich niedriger als die verlangte Pauschale ausfällt. (4) Die in den vorstehenden Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen lassen sonstige gesetzliche Rechte auf Kündigung, Rücktritt vom Hausvertrag oder auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, unberührt. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.