Sehr geehrter Fragestellerin:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Frage: Müssen alle Partner einstimmung, in diesem Fall 3 Partner, darüber entscheiden, oder kann jeder Partner einzeln handeln, mit dem Risiko des Widerspruchs der anderen Partner?
Die Führung der Geschäfte einer Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich nach dem Partnerschaftsvertrag, sonst gemäß § 6 Abs. 3 PartGG
analog §§ 110
, 114
, 115
, 116 Abs. 1
, 2, 117 HGB
.
Unter Geschäftsführung sind alle Handlungen zu verstehen, die im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes des freiberuflichen Unternehmens der Partnerschaft zu erbringen sind. Dies sind zunächst sämtliche direkt in Ausübung der freiberuflichen Dienstleistungen erbrachten geschäftlichen Tätigkeiten, also der Abschluss des Vertretungs-, Beratungs-, Behandlungs- etc. -Vertrages, die Erfüllung eines solchen Vertrages und die Vereinnahmung, gegebenenfalls Einforderung der entsprechenden Vergütung. Des Weiteren gehören dazu aber auch alle notwendigen oder nützlichen Hilfsgeschäfte, in erster Linie die Anmietung oder der Erwerb von Büroräumen, von Büroinventar, technischen Geräten, Anstellung und entsprechend Entlassung von Arbeitnehmern, und zwar sowohl von Berufsträgern als auch von Hilfskräften wie Sekretärinnen, medizinisch-technischen Assistentinnen, Arzthelferinnen, Rechtsanwaltsgehilfinnen etc. sowie für die Anschaffung von z. B. medizinisch-technischen Geräten erforderlichen Finanzierungsverträgen (Kreditverträge, Leasingverträge) und schließlich auch sämtliche internen Handlungen wie Personalführung, Buchführung, Gerätewartung, Bibliotheksorganisation etc, (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, 3. Auflage 2009, § 41 Verhaltenspflichten und Mitwirkungsrechte der Partner, Rn. 14)
Das HGB sieht in den §§ 114 ff. HGB
im Gegensatz zu der Rechtslage bei der BGB-Gesellschaft die Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter als Regelfall vor. Zur Geschäftsführung sind nach der gesetzlichen Regel des § 114 Abs. 1 HGB
grundsätzlich – das heißt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag – alle Gesellschafter befugt und verpflichtet, wobei jeder Gesellschafter Einzelgeschäftsführungsbefugnis hat (§ 115 Abs. 1 HGB
).
Daher bedarf es in dem Fall nicht der Einstimmigkeit, sondern jeder Partner kann und muss im Interesse der Gesellschaft handeln.
Da jeder Partner zur Geschäftsführung berechtigt ist kann nicht in diesem Sinne von den anderen widersprochen werden. Die geschäftsführenden Gesellschafter (hier: jeder Partner) haften dabei bei schuldhafter Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten nach allgemeinen Grundsätzen auf Schadensersatz, sofern der Pflichtverstoß ursächlich für einen der Gesellschaft entstandenen Schaden ist. Ferner haften sie auf Rückgängigmachung der pflichtwidrig ausgeführten Handlungen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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