II und III des Grundbuchs gewährleistet ist; cc) das aufgrund der Belastungsvollmacht einzutragende Grundpfandrecht zur Eintragung gewährleistet ist; c) Der Notar wird bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen zu aa) bis cc) angewiesen, den Kaufpreisrest von 10.000,€ an den Verkäufer auszuzahlen, wenn zusätzlich die gemäß § 3 Abschnitt 6 noch zu erbringenden Leistungen am Gemeinschaftseigentum vollständig erbracht und von der Eigentümergemeinschaft abgenommen worden sind. 3) Die auf dem Notaranderkonto aufgelaufenen Zinsen stehen dem Verkäufer zu. 4) Soweit vom Verkäufer vertragsgemäß Belastungen zu löschen sind, wird der beurkundende Notar angewiesen, den zur Ablösung erforderlichen Betrag zuzüglich Zins- und Kostenpauschale auf dem Notaranderkonto einzubehalten und hieraus die Belastungen abzulösen, sofern ansonsten die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß vorstehend Ziffer 2) vorliegen. 5) Wird der Kaufpreis nicht fristgemäß auf Notaranderkonto hinterlegt, verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/247.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 247 BGB: Basiszinssatz">§ 247 BGB</a>) auf den offenen Kaufpreisanteil bis zur Hinterlegung auf Nota-randerkonto. 6) Der Käufer - mehrere Käufer als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen der Kaufpreisforderung nebst etwaiger Zinsen gegenüber dem Verkäufer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und weist den beurkundenden Notar an, dem Verkäufer auf einseitigen Antrag auf seine Kosten eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, sofern er mit seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. 7) Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Kaufpreisforderung ist nur einvernehmlich oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. 8) Werden bei Kaufpreiszahlungen auf das Notaranderkonto für die Auszahlung der Beträge Auflagen gemacht, die über die vertraglichen Regelungen hinausgehen, ist die Einzahlung bis zu dem Zeitpunkt der Erledigung dieser Auflagen nicht vertragsgemäß.