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1.678 Ergebnisse für küche bgb

Kostenfreies Wohnen im Eigentum anderer
vom 25.2.2015 70 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
IM GEGENTEIL: die Wohnung, die er möbliert (Möbel und Hausrat der verstorbenen Großtante) bezogen hat und seither bewohnt, sieht mittlerweile aus wie ein Rattenloch und riecht auch so (=Messie): die Küche ist seit ca. 20 Jahren nicht mehr benutz- und begehbar (Müllberg) - seither isst er übrigens auch noch KOSTENLOS bei Mutti- im Badezimmer funktioniert das Klo nur noch notdürftig (er benutzt halt das Klo in der Dachwohnung), die anderen sanitären Anlagen und die Gasheizung sind unbrauchbar (zerstört bzw. nicht repariert), der Ölofen ebenfalls, vom sonstigen Zustand der "Wohnung" ganz zu schweigen...!!! ... Hätte ich überhaupt Aussicht auf Erfolg mit einer Forderung nach Entschädigung, Schadensersatz, "Vermögensnachteilsausgleich" z.B. aufgrund §§ 823 und 826 BGB ?
eheähnlihe Gemeinschaft - normales Leben
vom 18.2.2010 50 € Historischer Preis
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Zwischenzeitlich sind Dinge ersetzt worden, neue Dinge kamen dazu ( Auto, Schrebergarten, Roller, neue Küche, 1.000 Kleinigkeiten ) Alle neuen Anschaffungen wurden gemeinsam angeschafft, die Kosten geteilt.
1993er ETW gekauft, GS Stromleitung defekt, Mangel nicht genannt, DIN18015-2
vom 10.8.2014 80 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Gerhard Raab / Frechen-Königsdorf
Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Stromleitung für den Geschirrspüler defekt ist, d.h. im Sicherungskasten abgeklemmt (Sicherungsautomat fehlt, vorgesehene Stelle ist abgeklebt) und in der Küche nicht als Steckdose herausgeführt ist. ... Laut Angabe des Verkäufers haben die Vormieter immer einen Geschirrspüler genutzt, da es ansonsten nur 4 Phasen für die Küche gibt (3* Herd + 1* allgemein), ist eigentlich von einer Überlast auszugehen.
Pflicht zur Endrenovierung?
vom 17.4.2009 35 € Historischer Preis
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Für diese Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad, WC und Diele alle 2 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. ... Ich habe vor 4 Jahren alle Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Diele, Bad) neu gestrichen (Raufaser weiss) mit der Ausnahme des Wohnzimmers.
Schönheitsreparaturen bei Auszug - Fensterrahmen außen und Silikondichtung
vom 28.5.2007 30 € Historischer Preis
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Folgende Mängel wurden bei unserem Auszug bei der Wohnungsabnahme vom Vermieter angesprochen und im Abnahmeprotokoll festgehalten: 1.Fenster Küche und Bad: Schimmelflecken an Silikondichtungen 2.Fenster Wohnzimmer: Fensterrahmen Außenseite Anmerkungen: ·Bei den Fenstern handelt es sich um Kunststofffenster, die vor 5 Jahren eingebaut wurden.
Auszug, Renovierung
vom 16.7.2012 55 € Historischer Preis
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. § 9 Schönheitsreparaturen Der Mieter führt während der Mietzeit ordnungsgemäß Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume aus..Tapezieren, Streichen, Kalken der Wände, der Innentüren und Fenster innen...... 9.2 Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschräumen sowie etwaigen Nassräumen alle 3 Jahre, in Wohn- u.
trotz übergabeprotokoll nachträgliche forderungen
vom 16.6.2009 40 € Historischer Preis
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mein lebensgefährte und ich stehen vor einem problem mit unserer ehemaligen vermieterin. am 15.04.2009 haben wir das von uns gemietete haus an unsere vermieterin zurückgegeben. mietanfang war der 01.09.2006 es wurde eine besichtigung gemacht mit übergabeprotokoll, das von beiden parteien unterzeichnet wurde. bei der besichtigung und der erstellung des übergabeprotokolls war auch die hausverwalterin unserer vermieterin anwesend. im übergabeprotokoll sind diverse renovierungsarbeiten vermerkt, die mit einer kautionsminderung von 500,- euro abgegolten werden sollten. unsere küche wurde für 1800,- euro vom vm übernommen. zahlung sollte im mai erfolgen. auch diese punkte wurden schriftlich im abnahmeprotokoll festgehalten und von beiden parteien unterzeichnet. der neue mieter ist bereits 2 tage nach unserem auszug in das haus eingezogen. wir sind auf sein betreiben hin extra 1 monat früher ausgezogen als ursprünglich beabsichtigt. am 12.06.2009 - fast 2 monate nach unserem auszug - ruft uns nun unsere ehemalige vermieterin an und sagt: der neue mieter riefe sie alle 2 tage an und beschwerte sich, daß es im treppenhaus schlecht riecht. sie ginge davon aus, dass unsere beiden hunde (scottish terrier), oder unsere katze den dort fest verklebten teppich mit urin verunreinigt haben und das der geruch daher stammen würde. sie hätte schon eine reinigungsfirma beauftragt und vor ort gehabt, die den teppich gereinigt hätten, aber der geruch wäre immer noch da. ferner hätte sie den teppich unten vor der treppe erneuert, aber auch das hätte nicht geholfen. weiterhin hätte sie sich einen kostenvoranschlag für die erneuerung des teppichs im ganzen treppenhaus machen lassen - stolze 2300,- euro. datiert ist dieser kostenvoranschlag auf den 03.06.2009 - 9 tage bevor sie uns überhaupt in kenntnis über den sachverhalt gesetzt hat. (besagter teppich im treppenhaus ist uralt und wurde schon viele jahre vor unserem einzug verlegt). sie verlangt nun, daß wir die bereits angefallenen kosten für den neuen teppich vor der treppe und die missglückte reinigung übernehmen. und ferner den belag des treppenhauses entweder komplett erneuern, bzw. geruchsfrei machen. das geld für die küche wurde bisher nicht bezahlt. die ausstehende kaution nach abzug der 500,- euro wurde bisher auch nicht beglichen. als ich am 30.04. nochmal im haus war, um mich mit dem nachmieter zu treffen und ihm die waschmaschine zu erklären, die er von uns übernommen hat, hat er sich nicht über schlechte gerüche beklagt, jedoch darüber dass unsere vermieterin das haus längst hätte renovieren lassen müssen, angefangen vom abgebröckelten sockel an der terassentür bis hin zu abgeblätterter farbe an allen hoftoren etc etc. die freundin des nachmieters hat ebenfalls einen hund, einen großen ridgeback, der auch am 30.04. mit im haus war. wir sind absolut ratlos was zutun ist. müssen wir diesen forderungen nachkommen?
Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisesses
vom 11.2.2007 22 € Historischer Preis
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Schönheitsreparaturen 10.1 Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. 10.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. 10.3 Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet von Beginn den Mietverhältnisses an bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in folgenden Zeitabständen fällig: Küchen, Bäder und Duschenalle 3 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toilettenalle 5 jahre Sonstige Nebenräumealle 7 Jahre 10.4 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für noch nicht (wieder) fällige Schönheitsreparaturen folgende Regelung: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als 2 Jähre zurück 66%.
Renovierungskosten nach 4 Jahren zurück fordern?
vom 17.9.2009 25 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Mein "alter" Vertrag hatte folgenden Text "Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dieseln und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre."