. - hier weise ich wieder aufs gutachten, wo der rahmen bis dato ohne beschädigung war, nach dem unfall konnte das fahrzeug noch nicht repariert werden, da auch gewartet werden musste, ob die gegenpartei nicht noch ein gutachten wolen wird. c) Sie führten das KFZ bzw. den anhänger obwohl die vorgeschriebenen Unterlegkeile nicht vorhanden waren, §41 abs. 14, § 69a STVZO, §24 STVG, --BKAT, §19 OWIG. ... oder haben sie vieleicht noch andere tipps, wie ich dem richter verständlich machen soll, dass die reifen noch 7 tage vor der kontrolle korrekt waren, der rahmen aufgrund des unfalls deffekt war und mit der reparatur noch gewartet werden muuste usw?