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GmbH 50/50, Vater/Tochter, beide Ges.+GF, Vater (81)

| 20. Februar 2016 21:40 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


21:10

Guten Abend,
der vorliegende Sachverhalt beschäftigt uns schon fast 20 Jahre.
Der Fragesteller ist der Ehemann der Tochter, also der böse Schwiegersohn.

Zum besseren Verständnis muss ich etwas weiter ausholen.

Ende 1991 wurde auf Initiative des Vaters eine bereits laufende Firma ( Handelsbetrieb mit AD, Lager, Büro, Fuhrpark etc.) durch Kauf übernommen.
Zur Finanzierung wurde ein Kredit von 500.000,-DM aufgenommen.
Es wurde eine 50/50 GmbH gegründet. Vater und Tochter sind GF.

Nach etwa 4 Monaten wurde ein AD-Mitarbeiter ( wegen Betrug ) entlassen und ich wurde von meiner Frau gebeten, doch mit in die Firma einzusteigen.
Trotz einer von mir gegebenen Bürgschaft über 200.000,- DM für den Kredit, verweigerte der Schwiegervater schon damals eine Beteiligung meiner Person an der GmbH.

Meiner Frau zuliebe machte ich das Spiel als Handelsvertreter für die GmbH trotzdem mit, auch aus der Befürchtung heraus, dass es bei einem Konkurs sehr unangenehme Folgen für uns beide haben kann.
Meine Frau und ich gingen davon aus und es wurde vom Schwiegervater versprochen, wenn er Rentner wird, scheidet er aus und dann überschreibt (schenkt!) er meiner Frau seine Anteile.
Im Jahr 2000 wurde Herr X 65, also Altersrentner.
Auf sein Versprechen angesprochen, geriet er schon damals in Rage, wir wären raffsüchtig und könnten die Zeit nicht abwarten und der übliche Quark, den Sie sich sicher vorstellen können.
Also, passiert ist nichts, er hat uns auf 67 vertröstet, dann auf 70, dann auf 75 usw.
Zwischenzeitlich ist der gute Mann fast 81 und die Konstruktion ist immer noch die Gleiche.
Die Situation hat sich derart zugespitzt, dass wir seit ca. 3 Jahren nicht mehr miteinander kommunizieren, wir kennen uns quasi nicht mehr.
Meine Frau verabscheut ihren Vater und meine Befürchtungen aus den 90er Jahren haben sich alle bewahrheitet.
Aus dem Tages-Geschäft ist Herr X praktisch zu 100 % raus und seine Aktivitäten sind quasi bei Null angekommen - seiner Geschäftsführertätigkeit kommt er nach seiner Auffassung nach, wenn er ab und zu in der Firma vorbeischaut.
Dies findet derzeit Montags und Mittwoch jeweils von 7.15 - ca. 8.30 statt. In dieser Zeit schreibt er private Briefe und Überweisungen und labert die Mitarbeiter mit klugen Ratschlägen zu.
Dafür zahlen wir dem Herrn ( Rentner - wie er sich bei Bedarf gern selbst bezeichnet)
seit dem Jahr 2000 sein Geschäftsführergehalt weiter.

So, jetzt werden wieder einige sagen, gründe doch eine eigene Firma.
Dazu haben wir aber "keine Lust" , weil wir den Laden in fast 25 Jahren zu einem recht gut laufenden Unternehmen gemacht haben und selbst auf die 60 zugehen.

Das größte Problem ist der zwischenzeitlich entstandene Firmenwert, von dem 50% Herrn X gehören.
Meine Frau hat bis vor ein paar Jahren tatsächlich geglaubt, wenn wir das Gehalt artig weiter zahlen, wird Sie die Anteile irgendwann geschenkt bekommen - danach sieht es aber nun gar nicht aus.
Juristisch ist es zwar Käse, aber wir denken, mit dem ohne Leistung gezahlten Gehalt ist der gute Mann doppelt und dreifach abgefunden und haben nicht vor, als Strafe für unseren Fleiß nochmal 50 % vom Firmenwert zu überweisen.

Jetzt die 1 Mio.$ Frage: wie werden wir den Herrn sicher los, ohne uns oder die Firma durch Zahlung des halben Firmenwertes zu ruiniren.

Erschwerend kommt hinzu, er will ja nicht - weder schenken noch verkaufen - er will "Chef" sein und genannt werden, was wohl auch an seinem aus meiner Sicht kranken Ego und seinem kleinen Wuchs liegt. Mit etwa 1,63m hat der Mann sein Leben lang ein Problem ...

Das war nur die Kurzfassung der Geschichte !!!








20. Februar 2016 | 22:31

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

sehr gut kann ich die persönliche Verärgerung von Ihnen beiden verstehen wegen des mehrfachen Wortbruchs. Das ist sowohl menschlich als auch aus der Warte des Geschäftsgebarens enttäuschend. Solange das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet oder vollzogen wurde, ist es leider formunwirksam.

Man muss in dem Fall deutlich zwischen den Gesellschafteranteilen und der Geschäftsführertätigkeit differenzieren.

Auf Basis der hier zu unterstellenden absoluten Untätigkeit des Geschäftsführers ist eine Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG oder wenigstens Abs. 2 sicher möglich, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit schier im Nichts erschöpft. Der § 38 GmbHG besagt:

"(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen."

Aber auch der Antrag auf Abberufung sollte nur mit Hilfe eines Kollegen vor Ort formuliert werden. Zumal der Rechtsstreit vorprogrammiert ist.

Ein Zwangsausschluss aus der GmbH ist dagegen viel schwerer umsetzbar. Im wesentlichen gibt es hierfür folgende Gründe:

- Erreichen des Gesellschaftszwecks ist durch Verhalten des Gesellschafters unmöglich geworden oder erheblich gefährdet

- die Person oder das Verhalten des Gesellschafters lässt sein Verbleiben in Gesellschaft untragbar erscheinen

Ansonsten bleibt nur die Klage auf Auseinandersetzung der GmbH. Dies ist aber mit enormen finanziellen Risiken verbunden.

Fazit: den Ausschluss von der Geschäftsführerstellung halte ich hier für relativ einfach möglich. Ihr weiteres Anliegen - Erlangung der Gesellschaftsanteile - ist prognostisch nur mit einem sehr hohen juristischen Begründungsaufwand zu erreichen, der über "er tut gar nichts und ist menschlich enttäuschend" weit hinaus gehen muss. Eine sichere und risikoarme Lösung ist diesem Punkt ist leider nicht zu garantieren.

Aus Warte eines Außenstehenden würde ich uU vielleicht einfach auf ein Erbe und die statische Lebenserwartung spekulieren, die hier schon weit überschritten wurde. Sicherlich kann man auch aus emotionalen und hinsichtlich des Geschäftsführerstellung auch wirtschaftlichen Gründen den konfliktreicheren Weg unter Zuhilfenahme eines Gesellschaftrechtlers bei Ihnen vor Ort wählen.

Viel Erfolg Ihnen beiden!

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2016 | 20:57

Sehr geehrter Herr Saeger,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Leider bestätigen Sie uns, was wir aus vielen Gesprächen mit unserem Steuerberater, (der wiederum ihm bekannte Anwälte befragt hat) quasi schon
seit längerem wissen.

Tatsächlich hoffen wir, so traurig es auch sein mag, seit ein paar Jahren auf eine Lösung des Problems gemäß der von Ihnen angesprochenen Statistik.
Allerdings wissen wir auch in diesem Fall nicht, was genau passiert.

Vor Gericht haben wir, wie Sie es auch sehen, schlechte Karten, denn mein Schwiegervater ist ein guter Selbstdasteller und er wird alle Hebel in Bewegung setzen, uns in ein schlechtes Licht zu rücken.

Da hilft vermutlich nur abwarten und die Nerven nicht verlieren.

nochmals vielen Dank

...



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2016 | 21:10

Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und, dass er sich letztendlich doch an sein Wort hält. Wenn Sie mir ein positives Feedback im Rahmen einer Bewertung hinterlassen könnten, würde ich mich freuen.

MfG
D. Saeger
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2016 | 21:17

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Februar 2016
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