Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Bis zum 25. Geburtstag gehören unverheiratete Kinder dann zur Bedarfsgemeinschaft (BG), wenn sie im Haushalt von Ehegatten/Lebenspartnern leben, die eine BG bilden. Es liegt eine "Haushaltsgemeinschaft ... vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen [das sind sie und ggfs. Ihre Frau] in einem Haushalt zusammenleben und 'aus einem Topf' wirtschaften" (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 53
). D.h., sie schlafen unter einem Dach bzw. hinter einer Wohnungstür, verrichten die Hausarbeiten mit- oder füreinander und verbrauchen Lebensmittel und sonstige Wirtschaftsgüter gemeinsam.
Das liegt bei Ihnen Ihrer Schilderung zufolge offensichtlich nicht vor. Nach den von Ihnen skizzierten Umständen (aggressives Verhalten) liegt auch keine 'Flucht aus der BG' vor, da die Gründe für den eigenen Wohnraum nachvollziehbar sind. Die ARGE schickt vermutlich bei unter 25jährigen Kindern die Fragebögen automatisch; wollte sie unterstellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft bestünde, so ginge sie m.E. fehl.
Allerdings wird die ARGE bis zum 25. Geburtstag Ihres Sohnes Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt prüfen - der Sie vermutlich durch Zahlung der Kosten der Lebenshaltung, Sachschäden,Rechtsanwalt -und Gerichtskosten etc. mehr als hinreichend nachkommen - genaueres bliebe einer Überprüfung vorbehalten, zu der Sie dann die präzisen Summen per Email oder via Nachfragefunktion mitteilen.
Sollten Ihnen oder Ihrem Sohn belastende Bescheide zugestellt werden, so sollten Sie gegen solche mit der genannten Begründung Widerspruch einlegen. Es kann sinnvoll sein, schon hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (die nach erfolgreichem Vorgehen von der ARGE bezahlt werden muß). Ihr volljähriger Sohn muß selbst das Widerspruchsverfahren betreiben (falls keine Betreuung eingerichtet ist.) Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist Klage vor dem Sozialgericht geboten.
Bei Ihrem Sohn gehe ich davon aus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (PKH) gegeben ist. Gerne prüfe ich für Sie, ob auch bei Ihnen angesichts Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Beantragung von PKH aussichtsreich ist.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage hinweisen.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
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